Reisegewerbe Erlaubnis
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Begriffe im Kontext
Ausstellung von Reisegewerbekarten (Synonym), Reisegewerbekarten beantragen (Synonym), Reisegewerbekarten für ambulante Händler (Synonym), Änderung Reisegewerbekarte (Synonym), Reisegewerbekarte ändern (Synonym), Reisegewerbekarten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
§ 55a Gewerbeordnung (GewO)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
§ 55a Gewerbeordnung (GewO)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung,
- Bescheinigung in Steuersachen
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug werden für den Antragsteller beantragt, die Gebühren von jeweils 13 EUR sind bei Antragstellung zu entrichten..
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet beziehungsweise ankauft oder
- Bestellungen für Waren aufsucht,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
- der Vertrieb selbst gewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus,
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer mobilen Verkaufsstelle aus, wenn der Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Abständen an derselben Stelle erfolgt,
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten.
170 EUR bis 270 EUR - bei Antragstellung zu entrichten.
Zweitschrift der Reisegewerbekarte 30 EUR, mitzubringen ist der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung.
Änderungen 30 EUR - 70 EUR
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug jeweils 13 EUR
Zweitschrift der Reisegewerbekarte 30 EUR, mitzubringen ist der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung.
Änderungen 30 EUR - 70 EUR
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug jeweils 13 EUR
Eine Reisegewerbekarte wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz beantragt und gilt dann entsprechend der Gewerbeordnung bundesweit.
Als Inhaber/in einer Reisegewerbekarte sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein. Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Sondernutzungen, Genehmigung) erforderlich. Diese muss im Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt des zuständigen Bezirksamts beantragt werden.
Wer ein Reisegewerbe betreibt, hat grundsätzlich ein Umsatzsteuerheft zu führen (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Umsatzsteuerheft).
Als Inhaber/in einer Reisegewerbekarte sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein. Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Sondernutzungen, Genehmigung) erforderlich. Diese muss im Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt des zuständigen Bezirksamts beantragt werden.
Wer ein Reisegewerbe betreibt, hat grundsätzlich ein Umsatzsteuerheft zu führen (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Umsatzsteuerheft).
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service