Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Impfschaden Anerkennung

Hamburg 99003031016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003031016000

Leistungsbezeichnung

Impfschaden Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Impfschäden anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Impfopfer (Synonym), Impfschaden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2023

Fachlich freigegeben durch

SI 531/532 - Soziales Entschädigungsrecht

Handlungsgrundlage

§ 24 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_24.html
§ 141 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_141.htm

Teaser

Wenn Sie durch eine Impfung eine anhaltende Gesundheitsstörung (Impfschaden) erlitten haben, können Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Volltext

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, können Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und dem damit verbundenen Leistungskatalog haben. Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die Verabreichung der Impfung
  • Impfausweis
  • Behandlungsunterlagen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung durchführen lassen.
  • Sie haben von der Impfung einen Impfschaden davongetragen  (dies kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden)

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Sie können den Antrag formlos einreichen oder das bereitgestellte Formular nutzen.
  • Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen. 
  • Es folgt eine versorgungsmedizinische Beurteilung.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie mit einem schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert im Einzelfall.

Frist

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um die Entschädigung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, müssen Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung stellen.

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann Widerspruch erhoben werden.

Kurztext

  • Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
  • Wer einen Impfschaden erlitten hat, kann Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) haben. 
  • Es muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal