Reisepass Ausstellung bei örtlicher Unzuständigkeit für Personen ohne festen Wohnsitz (deutscher Reisepass)
Inhalt
Reisepass Ausstellung bei örtlicher Unzuständigkeit für Personen ohne festen Wohnsitz (deutscher Reisepass)
Reisepass an einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz oder ohne Wohnsitz beantragen (deutscher Reisepass)
Begriffe im Kontext
Reisepassbeglaubigungen (Synonym), Biometrischer Reisepass für Nicht-Hamburger (Synonym), Ausweisbeglaubigungen (Synonym), Passbeglaubigungen (Synonym), Pass für Nicht-Hamburger (Synonym), Obdachlose, Reisepass (Synonym), Nicht abgeholter Reisepass (Synonym), Restante (Synonym), Reisepass für nicht-Hamburger (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.03.2025
Fachlich freigegeben durch
FP BIS M25 Beglaubigungen
Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__19.html
Sie können auch außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes oder wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, einen Reisepass beantragen.
In der Regel müssen Sie einen Reisepass bei der an Ihrem Hauptwohnsitz dafür zuständigen Stelle beantragen.
In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Sie auch an einem anderen Ort einen Reisepass beantragen, zum Beispiel weil Sie sich vorübergehend in einer anderen Stadt aufhalten. Für die Ausstellung eines Reisepasses muss die am Ort Ihrer Antragstellung zuständige Stelle die Zustimmung (passrechtliche Ermächtigung) der an Ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stelle einholen. Ob der Antrag außerhalb Ihres Wohnortes genehmigt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Stellen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Auch wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, können Sie trotzdem einen Reisepass beantragen. Sie müssen dafür einen Antrag bei der an Ihrem Aufenthaltsort zuständigen Stelle einreichen.
In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Sie auch an einem anderen Ort einen Reisepass beantragen, zum Beispiel weil Sie sich vorübergehend in einer anderen Stadt aufhalten. Für die Ausstellung eines Reisepasses muss die am Ort Ihrer Antragstellung zuständige Stelle die Zustimmung (passrechtliche Ermächtigung) der an Ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stelle einholen. Ob der Antrag außerhalb Ihres Wohnortes genehmigt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Stellen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Auch wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, können Sie trotzdem einen Reisepass beantragen. Sie müssen dafür einen Antrag bei der an Ihrem Aufenthaltsort zuständigen Stelle einreichen.
Welche Unterlagen Sie benötigen, erfahren Sie während der individuellen telefonischen Beratung.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie halten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland auf.
- Sie beantragen Ihren Reisepass persönlich.
- Falls Sie noch nicht volljährig sind: Das Einverständnis der sorgeberechtigten Person(en) liegt vor und diese begleiten Sie zur Antragstellung.
für Personen über 24 Jahre: 140,00 EUR
für Personen unter 24 Jahre: 75,00 EUR
Express-Bestellung zusätzlich: 32,00 EUR
48-Seiten-Pass zusätzlich: 22,00 EUR
vorläufiger Reisepass zusätzlich: 52,00 EUR
für Personen unter 24 Jahre: 75,00 EUR
Express-Bestellung zusätzlich: 32,00 EUR
48-Seiten-Pass zusätzlich: 22,00 EUR
vorläufiger Reisepass zusätzlich: 52,00 EUR
- Sie schreiben eine Email mit Ihrem Anliegen an die zuständige Stelle und machen darin folgende Angaben:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Letzte oder aktuelle Meldeadresse
- Telefonnummer
- Die zuständige Stelle meldet sich telefonisch für ein Vorabgespräch bei Ihnen zurück.
- Im Vorabgespräch erhalten Sie eine Beratung zu Ihrem Anliegen und den aktuellen Voraussetzungen.
- Die zuständige Stelle fordert die passrechtliche Ermächtigung bei der zuständigen Passbehörde an.
- Nach Erhalt der Passermächtigung und Erfüllung Ihrer individuellen Voraussetzungen (zum Beispiel behördliches Führungszeugnis) vereinbart die zuständige Stelle einen persönlichen Termin mit Ihnen.
- Sie erscheinen - gegebenenfalls zusammen mit allen weiteren relevanten Personen - persönlich zum Termin und beantragen unter Vorlage der notwendigen Unterlagen den Reisepass.
- Die Fingerabdrücke Ihrer Zeigefinger werden eingescannt und elektronisch gespeichert (Nur bei Personen, die das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben.)
- Der Reisepass wird bei einer externen Stelle für Sie bestellt.
- Sie erhalten einen Abholschein, mit dem Sie den Reisepass abholen können.
- Sie zahlen die Gebühren.
- Über den QR-Code auf dem Abholschein informieren Sie sich, wann Ihr Reisepass abholbereit ist.
- Sie oder eine von Ihnen bevollmächtige Person holt den Reisepass ab und geben dabei gegebenenfalls Ihren alten Pass zur Vernichtung beziehungsweise Entwertung ab.
- Wenn Sie ohne festen Wohnsitz sind und Ihren Antrag in Hamburg stellen, müssen Sie das behördliche Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OB) beim Hamburg Service - Standort Mitte beantragen.
- Ab Mai 2025 dürfen Sie das benötigte Passbild nur noch digital einreichen. Sie können das Passfoto direkt vor Ort bei der zuständigen Stelle oder bei einem Berufsfotografen machen. Das Foto wird dann auf sicherem elektronischen Weg direkt an die zuständige Stelle übermittelt. Das Bundesinnenministerium will so Manipulationen verhindern.
- Während der Sommerferien kommt es zu einem hohen Antragsaufkommen, das von der Behörde nicht vollständig bearbeitet werden kann. Es wird daher empfohlen, sich auch bei Behörden am Wohnort oder in anderen Gemeinden zu erkundigen.
- Restane Reisepässe (Nicht abgeholte Reisepässe der Freien und Hansestadt Hamburg) können Sie nur bei vorheriger Terminvereinbarung abholen.
- Reisepass muss in der Regel bei der zuständigen Stelle am Hauptwohnsitz beantragt werden.
- In bestimmten Fällen kann der Antrag auch an einem anderen Ort gestellt werden, z. B. bei vorübergehendem Aufenthalt in einer anderen Stadt.
- Die zuständige Stelle am Aufenthaltsort muss die Zustimmung der zuständigen Stelle am Hauptwohnsitz einholen.
- Ob der Antrag außerhalb des Wohnortes genehmigt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Stellen.
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Antragstellung außerhalb des Wohnortes besteht nicht.