Genehmigung von Rücknahmesystemen für gebrauchte Verkaufsverpackungen - Duale Systeme
Inhalt
Genehmigung von Rücknahmesystemen für gebrauchte Verkaufsverpackungen - Duale Systeme
Genehmigung von Rücknahmesystemen für gebrauchte Verkaufsverpackungen - Duale Systeme
Begriffe im Kontext
Gebrauchte Verkaufsverpackungen, Anerkennung als flächendeckendes Rücknahmesystem (Synonym), Duale Systeme (Synonym), Rücknahmesysteme für Verpackungen (Synonym), Anerkennung dualer Systeme (Synonym), Anerkennung von Rücknahmesystemen für Verpackungen (Synonym), Anerkennung von Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen (Synonym), Rücknahme von Verpackungen bei privaten Endverbrauchern (Synonym), Widerruf dualer Systeme (Synonym), Einstellung des Betriebes eines dualen Systems (Synonym), Gebrauchte Verkaufsverpackungen (Synonym), Anerkennung als flächendeckendes Rücknahmesystem (Synonym), Verkaufsverpackung (Synonym), Verpackung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.01.2020
Fachlich freigegeben durch
Abfallwirtschaft
Systeme zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen müssen von der zuständigen Obersten Abfallbehörde genehmigt werden.
Systeme zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen müssen von der zuständigen Obersten Abfallbehörde genehmigt werden.
Formloser Antrag sowie geeignete Nachweise gemäß § 18 Absatz 1 und 1a Verpackungsgesetzt (VerpackG). Dies sind u.a.:
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als duales System nach § 18 Abs. 1 VerpackG
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1a VerpackG
- Handelsregisterauszug
- Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 2 Nr. 3a) AbfBeauftrV
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung von Erfassungseinrichtungen zur Sammlung von stoffgleichen Nichtverpackungen – „Hamburger Wertstofftonne“ mit der Stadtreinigung Hamburg AöR
- Bestätigung der SRH zur Unterwerfung unter die geltende Abstimmungsvereinbarung
- Unterschriebene Verträge für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Fraktionen Altglas, Leichtverpackungen und Altpapier
- Unterwerfungserklärung unter die bestehende Abstimmungsvereinbarung mit der Stadtreinigung Hamburg AöR (als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger)
- PPK-Mitbenutzungsvereinbarungen nach § 33 Abs. 4 VerpackG
- Vertrag über die Abnahme und Verwertung gebrauchter Getränkekartons
- Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG
- Beitrittsnachweis bei der - Gemeinsamen Stelle
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als duales System nach § 18 Abs. 1 VerpackG
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1a VerpackG
- Handelsregisterauszug
- Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 2 Nr. 3a) AbfBeauftrV
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung von Erfassungseinrichtungen zur Sammlung von stoffgleichen Nichtverpackungen – „Hamburger Wertstofftonne“ mit der Stadtreinigung Hamburg AöR
- Bestätigung der SRH zur Unterwerfung unter die geltende Abstimmungsvereinbarung
- Unterschriebene Verträge für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Fraktionen Altglas, Leichtverpackungen und Altpapier
- Unterwerfungserklärung unter die bestehende Abstimmungsvereinbarung mit der Stadtreinigung Hamburg AöR (als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger)
- PPK-Mitbenutzungsvereinbarungen nach § 33 Abs. 4 VerpackG
- Vertrag über die Abnahme und Verwertung gebrauchter Getränkekartons
- Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG
Gebühr:
1.000€ - 10.000€
Die Kosten richten sich nach Nr. 2.3.7.1 der Anlage 1 Abschnitt 2 Umweltgebührenordnung.
- Antrag auf Genehmigung
- Prüfung auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen
- Verwaltungsverfahren
- Anhörung der betroffenen Dritten (bestehende duale Systeme und Zentralen Stelle Verpackungsregister)
- Genehmigung
- Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hinterlegung der Sicherheitsleistung
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vollständigkeit der Unterlagen max. drei Monate.
Die Genehmigung wird erst nach Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam.
Gegen einen erlassenen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
- duale Systeme
- Rücknahmesysteme für Verkaufsverpackungen
- Genehmigung als System nach § 18 VerpackG