Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Zulassung von Unternehmen für die Abwasserabfuhr (inkl. Ausweise für Fahrzeuge)

Hamburg 02000000000000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Zulassung von Unternehmen für die Abwasserabfuhr (inkl. Ausweise für Fahrzeuge)

Leistungsbezeichnung II

Zulassung für die Abwasserabfuhr beantragen (inklusive Ausweise für Fahrzeuge)

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Abwasserabfuhr (Synonym), Grundleitungsreinigung (Synonym), Abfuhr aus Sammelgruben (Synonym), Abwasser aus Chemietoiletten (Synonym), Kleinkläranlageentsorgung (Synonym), Zulassung von Fachbetrieben (Synonym), Grundstückskläranlagen (Synonym), Fachbetriebszulassung (Synonym), Abwasserabfuhr, Zulassung von Unternehmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

01.01.2020

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


§ 15 Abs. 6 HmbAbwG (Hamburgisches Abwassergesetz)

Teaser

Fachbetriebe für die Abfuhr von Abwasser müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen.

Volltext

Nach dem Hamburgischen Abwassergesetz ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen (Abscheideranlagen, Abwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und andere Anlagen) durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Diese Fachbetriebe müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen. Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind regelmäßig durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag und Kopie des Gewerbescheins, Zulassung des Unternehmens, Fahrzeugschein (Kopie), Fahrzeugvorführung, geeigneter Fahrzeugaufbau und Ablasseinrichtung, Nennung der für die Abwasserabfuhr eingesetzten Fahrzeuge unter Angabe der Fahrzeugart, des Saugkesselinhaltes (bei einem kombinierten Hochdruckspül- und Vakuumgerät den maximal möglichen) und das jeweilige Kfz-Kennzeichen.

Voraussetzungen


In dem formlosen Antrag sind Angaben über den Aufgabenbereich des Betriebes, die Anzahl der Mitarbeiter, die mit der Abfuhr des Abwassers beschäftigt sind und über den Fuhrpark auszuführen.

Kosten

Die Zulassungsgebühr richtet sich nach dem Prüfaufwand.. Bitte telefonisch erfragen

Verfahrensablauf


formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist


Die Genehmigung muss vor der Betriebsaufnahme vorliegen.

Hinweise

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können einzelfallbezogen weitere Unterlagen gefordert werden. 
In dem Antrag ist weiterhin anzugeben, ob es sich um die Abfuhr von Abwasser aus Sammelgruben, Chemietoiletten, Kleinkläranlagen und / oder sonstigen Abwässern handelt.

Rechtsbehelf


Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats der Widerspruch geführt werden.

Kurztext

Nach dem Hamburgischen Abwassergesetz ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen (Abscheideranlagen, Abwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und andere Anlagen) durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Diese Fachbetriebe müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen. Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind regelmäßig durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal