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Gaststättengewerbe Erlaubnis

Hamburg 99025002005000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002005000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Gaststättenerlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Hotels Erlaubnisse (Synonym), Pensionen Erlaubnisse (Synonym), Tageskonzessionen, Gaststätten (Synonym), Gaststättenerlaubnis, Alkoholausschank (Synonym), Gaststättenkonzession (Synonym), Konzession von Gaststätten (Synonym), Imbisskonzession (Synonym), Gaststättenerlaubnisse (Synonym), Schankerlaubniss (Synonym), Gaststättenerlaubnis mit Alkoholausschank (Synonym), Alkoholausschank (Synonym), Ausschankgenehmigung (Synonym), erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Gaststättengestattung (Synonym), Gaststättenrichtlinie (Synonym), Wirtschaftserlaubnis (Synonym), Gestattung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

19.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__2.html

§ 4 Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__4.html

Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WiVwGebOHA1991rahmen

§ 14 Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__14.html

Teaser

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
 
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
  • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.

Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
 
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
 
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.



 

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
  • Bescheinigung in Steuersachen,
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer bzw. einer Handelskammer, nach § 4 Gaststättengesetz –GastG, über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung oder über den Erwerb einer vergleichbaren Qualifikation.
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem Gewerbezentralregister können auch vom für Sie zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt beantragt werden
  • Gegebenenfalls Handelsregisterauszug beziehungsweise Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Gegebenenfalls Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
  • nur bei Speisenabgabe: Bescheinigung über eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre Zuverlässigkeit wird unter anderem anhand Ihres Führungszeugnisses, des Gewerbezentralregisterauszuges und einer Bescheinigung in Steuersachen geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
  • Eignung der Räume und der örtlichen Lage
    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
  • Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie gegebenenfalls weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Kosten

Kostenart: variabel
Kostenhöhe: von 535 EUR bis 635 EUR
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Zahlungsweise: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Überweisung/Zahlschein

Verfahrensablauf

Sie müssen beim zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen.
  • Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden.
  • Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

 

Bearbeitungsdauer

Dauer: 1 Monat bis 3 Monate.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen

Frist

Fristtyp: Antragsfrist

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Das Gaststättengewerbe muss vor Eröffnung des Betriebs angezeigt werden. Der Alkoholausschank ist erst ab Erteilung der beantragten Erlaubnis gestattet.
 



 

Hinweise

Einer Gaststättenerlaubnis bzw. -konzession bedarf nur, wer in seinem Betrieb alkoholische Getränke ausschenken will. Es sollte allerdings beachtet werden, dass weiterhin die Gewerbeanmeldung und eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sind. 

Bei räumlichen Änderungen handelt es sich um Änderungen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wie zum Beispiel Vergrößerung der Schankraumfläche oder Veränderungen der Nebenräume (Küche, Lagerräume etc.).
Bei Änderung der Betriebsart handelt es sich um Änderungen der Betriebsform - zum Beispiel von einer Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in eine Schankwirtschaft in der Betriebsart Diskothek.
 
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden. Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Stellvertretungserlaubnis ist zu beantragen, wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertretung führen lassen wollen, die auch verantwortlich gegenüber Behörden ist. Für diese Person gelten die gleichen Voraussetzungen bezüglich der persönlichen Eignung, wie für Sie selbst.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

 
 

Kurztext

  • Gaststättengewerbe Erlaubnis
  • Der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist erlaubnispflichtig.
  • Keine Gaststättenerlaubnis benötigt wer lediglich
    •  alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
  • verabreicht
  • Eine Erlaubnis gilt für:
    • die Betriebsart und
    • die dazu genutzten Räume.
  • Erlaubnispflichtig ist bei:
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts und
    • Personengesellschaften jeder Gesellschafter.
  • Nur eine einzige Gaststättenerlaubnis ist erforderlich bei:
    • juristischen Personen und
    • nichtrechtsfähigen Vereinen 


 

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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