Aktenauskunft, Personalamt
Inhalt
Begriffe im Kontext
Akteneinsicht, Personalamt (Synonym), Auskünfte nach dem Transparenzgesetz, Personalamt (Synonym), Hamburgisches Transparenzgesetz, Personalamt (Synonym), Aktenauskünfte, Personalamt (Synonym), Auskunftsverlangen, Personalamt (Synonym), Transparenzgesetz, Personalamt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
03.03.2022
Fachlich freigegeben durch
PA-Transparenzgesetz
Informationen zu Dokumenten und Daten des Personalamts, die der gesetzlichen Informationspflicht unterliegen und die Sie nicht im Transparenzportal finden, können Ihnen auf Antrag gewährt werden. Ihr Antrag kann sich nur auf bereits vorhandene Informationen richten. Die auskunftspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen.
Auskunftsansprüche sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTGGebO).
Ihren Antrag stellen Sie schriftlich oder per Email über das genannte Funktionspostfach. Ihr Auskunftsersuchen wird im zuständigen Fachbereich des Personalamtes geprüft. Sofern die gewünschten Informationen der Auskunftspflicht unterliegen, erhalten Sie diese per Email, als Kopie per Postversand oder Sie sehen die Informationen vor Ort und nach Absprache ein.
Die Bearbeitung dauert in der Regel einen Monat. Die Frist kann auf zwei Monate verlängert werden, wenn die gewünschten Informationen innerhalb eines Monats nicht oder nicht vollständig zugänglich gemacht werden können oder wenn Umfang oder Komplexität des Antrags eine intensive Prüfung erfordern. Hierüber werden Sie im Regelfall schriftlich unterrichtet.
- Informationen zu Dokumenten und Daten des Personalamtes können auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.
- Die gewünschten Informationen müssen der Informationspflicht unterliegen.
- Die gewünschten Informationen sind nicht im Transparenzportal zu finden.