Aktenauskunft nach dem Transparenzgesetz Bezirksamt Hamburg-Mitte
Inhalt
Aktenauskunft nach dem Transparenzgesetz beim Bezirksamt Hamburg-Mitte beantragen
Begriffe im Kontext
Akteneinsicht, Bezirksamt Hamburg-Mitte (Synonym), Auskünfte nach dem Transparenzgesetz, Bezirksamt Hamburg-Mitte (Synonym), Hamburgisches Transparenzgesetz, Bezirksamt Hamburg-Mitte (Synonym), Aktenauskünfte, Bezirksamt Hamburg-Mitte (Synonym), Auskunftsverlangen, Bezirksamt Hamburg-Mitte (Synonym), Transparenzgesetz, Bezirksamt Hamburg-Mitte (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Transparenzgesetz (Hamburg-Mitte)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TranspGHApG1
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TranspGHApG1
Sie können eine mündliche, persönliche oder schriftliche Aktenauskunft beantragen.
Die Auskunft erfolgt immer unter Wahrung des Datenschutzes. Das bedeutet, dass Sie keine Informationen aus oder Einsicht in personenbezogene Akten erhalten können.
Über das Hamburgische Transparenzportal, eine zentrale Online-Plattform der Freien und Hansestadt Hamburg, haben Sie freien Zugang auf eine Vielzahl veröffentlichter Daten. Um bestimmte Auskünfte zu erhalten, müssen Sie also keinen Antrag stellen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links".
Die Auskunft erfolgt immer unter Wahrung des Datenschutzes. Das bedeutet, dass Sie keine Informationen aus oder Einsicht in personenbezogene Akten erhalten können.
Über das Hamburgische Transparenzportal, eine zentrale Online-Plattform der Freien und Hansestadt Hamburg, haben Sie freien Zugang auf eine Vielzahl veröffentlichter Daten. Um bestimmte Auskünfte zu erhalten, müssen Sie also keinen Antrag stellen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links".
- Sie nehmen Kontakt zur zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Auskunfts-Anliegen so detailliert, dass die zuständige Stelle einen inhaltlichen Bezug zu ihren Akten- und sonstigen Informationsbeständen herstellen kann.
- Die zuständige Stelle prüft Ihr Anliegen und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen von Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Bei positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen die gewünschte Auskunft erteilt.
- Bei negativem Abschluss der Prüfung erhalten Sie gegebenenfalls Gelegenheit, Ihren Antrag kostenfrei zurückzunehmen. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages.
Im Regelfall dauert die Bearbeitung nicht länger als einen Monat.
Die Frist zur Bearbeitung kann auf 2 Monate verlängert werden, wenn Ihnen die gewünschten Informationen anders nicht oder nicht vollständig zugänglich gemacht werden können oder wenn Ihr Antrag eine besonders intensive Prüfung erfordert. Hierüber werden Sie im Regelfall schriftlich informiert.
Die Frist zur Bearbeitung kann auf 2 Monate verlängert werden, wenn Ihnen die gewünschten Informationen anders nicht oder nicht vollständig zugänglich gemacht werden können oder wenn Ihr Antrag eine besonders intensive Prüfung erfordert. Hierüber werden Sie im Regelfall schriftlich informiert.
Antragsfrist: Keine
Bitte beachten Sie: Für bestimmte Dokumente und Informationen bestehen Aufbewahrungsfristen, nach deren Ablauf sie gegebenenfalls gelöscht werden dürfen.
Bitte beachten Sie: Für bestimmte Dokumente und Informationen bestehen Aufbewahrungsfristen, nach deren Ablauf sie gegebenenfalls gelöscht werden dürfen.
Ihr Antrag kann sich nur auf bereits vorhandene Informationen richten. Die auskunftspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, Informationen für Sie zu beschaffen.
- mündliche, persönliche oder schriftliche Aktenauskunft kann beantragt werden
- keine Auskunft oder Einsicht in personenbezogene Akten
- Hamburgisches Transparenzportal: zentrale Online-Plattform über die man freien Zugang auf eine Vielzahl veröffentlichter Daten hat