Arbeitgeberangelegenheiten (Lohnsteuer), Betriebsstätten von nicht in Hamburg geführten Arbeitgebern mit bis zu 100 Arbeitnehmern
Inhalt
Arbeitgeberangelegenheiten (Lohnsteuer), Betriebsstätten von nicht in Hamburg geführten Arbeitgebern mit bis zu 100 Arbeitnehmern
Begriffe im Kontext
Lohnsteuerangelegenheiten von nicht in Hamburg geführten Arbeitgebern mit lohnsteuerlicher Betriebsabrechnungsstätte in Hamburg (Synonym), AGK - Betriebsstätten von nicht in Hamburg geführten Arbeitgebern mit bis zu 100 Arbeitnehmern (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten (im Sinne des §41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetztes) eines Arbeitgebers,
- der ertragssteuerlich nicht in Hamburg geführt wird und
- für den in Hamburg eine lohnsteuerliche Betriebsstätte ansässig ist,
erfolgt in Hamburg zentral im Finanzamt Eimsbüttel bzw. im Finanzamt für Großunternehmen, und zwar in Abhängigkeit der über die lohnsteuerliche Betriebsstätte geführten Anzahl der Arbeitnehmer (bis 100 Arbeitnehmer: Finanzamt Eimsbüttel, >100 Arbeitnehmer: Finanzamt für Großunternehmen).