Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Tätigkeit als Lohnsteuerverein anerkennen (Synonym), Hilfeleistung in Steuersachen (Synonym), steuerliche Beratung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.01.2024
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereines stellen möchten, lesen Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
- öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung,
- Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Mitteilung über die Eintragung in das Vereinsregister),
- Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
- Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
- Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Behörde beabsichtigt ist,
- Mitteilungen über die Eröffnung, Verlegung, Bestellung nebst Erklärungen und Nachweisen,
- Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:
- Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
- Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
- Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
- Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis muss sichergestellt sein.
- In dem Namen ist die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
- Für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
- Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.
- Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.
Für das Anerkennungsverfahren ist nach § 16 StBerG bei der Antragstellung eine Gebühr in Höhe von 300 Euro zu entrichten.
Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde.
Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde.
Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 6 - 8 Wochen benötigt.
Bei Ablehnung der Anerkennung oder Widerruf ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.