Errichtung von Anlagen Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Hausnummernvergabe (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Bauantrag (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Baufertigstellungsanzeige (Synonym), Bauangelegenheiten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Dezernat 4 (Hamburg-Mitte)
§ 59 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59
§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61/part/S
§ 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P62/part/S
Anlage 1 Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1/part/G
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59
§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61/part/S
§ 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P62/part/S
Anlage 1 Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1/part/G
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten, ändern und/oder die Nutzung ändern wollen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Für die
- Errichtung,
- Änderung (zum Beispiel Umbau),
- Nutzungsänderung (zum Beispiel Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung)
Die konkreten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Art und Umfang Ihres Antrages werden unterschiedliche Unterlagen von Ihnen benötigt. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren. Im Rahmen der Beantragung über den Online-Dienst werden Sie ebenfalls entsprechend informiert
- Sie wollen eine bauliche Anlage errichten oder ändern.
- Sie haben eine Person mit Bauvorlageberechtigung an Ihrer Seite. Dies kann zum Beispiel ein Architekt beziehungsweise eine Architektin oder ein Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin sein.
Gebühr:
65€ - 130€
Bei Neu-,Um- und Anbauten richten sich die Gebühren nach den anrechenbaren Kosten oder nach den Herstellungskosten.
Mindestgebühr: 64,70 EUR im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Mindestgebühr: 129,40 EUR im konzentrierten Genehmigungsverfahren
- für je 1.000,00 EUR der anrechenbaren Kosten: 20,50 EUR
- für je 1.000,00 EUR der Herstellungskosten: 13,70 EUR
Mindestgebühr: 64,70 EUR im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Mindestgebühr: 129,40 EUR im konzentrierten Genehmigungsverfahren
- Sie beziehungsweise Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte reichen einen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle ein. Hierfür steht Ihnen ein Online-Dienst zur Verfügung.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Sie erhalten einen schriftlichen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des beantragten Vorhabens und der gewählten Verfahrensart und kann 1-3 Monate nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch nehmen.
Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Einen Antrag einreichen darf dabei nur eine bauvorlageberichtigte Person (in der Regel ein Architekt beziehungsweise eine Architektin oder ein Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin).
Bei der Beantragung einer Baugenehmigung können Sie zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem konzentriertem Verfahren wählen. Im vereinfachten Verfahren obliegt es Ihnen, die weiteren benötigten Genehmigungen anderer Behörden einzuholen. Sie müssen eigenverantwortlich prüfen, ob alle Rechtsbereiche des Bauordnungs- und Baunebenrechts eingehalten werden. Wenn Sie alles aus einer Hand haben wollen, sollten Sie das konzentrierte Verfahren wählen.
Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.
Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist für Sie kostenpflichtig.
In Hamburg müssen seit dem 01.01.2024 alle Anträge in den folgenden Verfahren über den Online-Dienst „Bauantrag 2.0“ eingereicht werden. Eine Antragstellung in Papierform ist nicht mehr möglich.
Bei der Beantragung einer Baugenehmigung können Sie zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem konzentriertem Verfahren wählen. Im vereinfachten Verfahren obliegt es Ihnen, die weiteren benötigten Genehmigungen anderer Behörden einzuholen. Sie müssen eigenverantwortlich prüfen, ob alle Rechtsbereiche des Bauordnungs- und Baunebenrechts eingehalten werden. Wenn Sie alles aus einer Hand haben wollen, sollten Sie das konzentrierte Verfahren wählen.
Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.
Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist für Sie kostenpflichtig.
In Hamburg müssen seit dem 01.01.2024 alle Anträge in den folgenden Verfahren über den Online-Dienst „Bauantrag 2.0“ eingereicht werden. Eine Antragstellung in Papierform ist nicht mehr möglich.
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Baugenehmigung im konzentrierten Verfahren
- Bauvorbescheid
- Zustimmungsverfahren
- Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)
- Genehmigungsverfahren im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen
- Baugenehmigung beantragen
- Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erfordert in der Regel eine Baugenehmigung
- Beantragung der Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde
- Die Baugenehmigung muss vor Beginn von Bau- oder Änderungsmaßnahmen vorliegen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service