Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
eAT (Synonym), Aufenthalt, Schweizer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.03.2023
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
- § 78 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__78.html - § 28 Satz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__28.html - § 56 Ansatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__56.html - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:22002A0430(01) - Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht (AuslAsylVZustAnO)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AuslAsylVZustAnOHA2018rahmen
Sie als Staatsangehörige/-r der Schweiz können ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Ihre Familienangehörigen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit müssen diesen innerhalb von drei Monaten nach Einreise anzeigen.
Ihre Familienangehörigen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit müssen diesen innerhalb von drei Monaten nach Einreise anzeigen.
Sie als Staatsangehörige/-r der Schweiz sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, können jedoch auf Wunsch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen. Ihr Aufenthaltsrecht besteht, solange Sie die im Abkommen genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist beispielsweise der Fall, solange Sie in Deutschland beschäftigt sind, hier studieren, eine selbständige Tätigkeit ausüben oder einfach von Ihren Ersparnissen ohne staatliche Hilfe hier leben können.
Ihre Familienangehörigen, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei dem Standort für Ausländerangelegenheiten anzeigen.
Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt.
Ihre Familienangehörigen, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei dem Standort für Ausländerangelegenheiten anzeigen.
Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt.
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss
- aktuell sein und
- die Anforderungen an Fotos für elektronische Personalausweise erfüllen.
- Nachweise zur Berechtigung auf das Freizügigkeitsrecht im Original und Kopie):
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt, ggf. Aufträge, Rechnungen oder Ähnliches
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt, ggf. Aufträge, Rechnungen oder Ähnliches
- Studierende: Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Familienangehörige benötigen einen Nachweis ihrer familiäre Beziehung mit dem Staatsangehörigen der Schweiz, z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 Euro
- Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde: 22,80 Euro
- Übertragung des Aufenthaltstitels in den neuen Pass: wie zuvor
- Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte: 8 Euro
- Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen:
- Ersterteilung: 100 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro
- unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz: 113 Euro
- Fiktionsbescheinigung: 13 Euro
- Bei minderjährigen Familienangehörige aus Drittstaaten halbieren sich die Gebühren.
- Sie vereinbaren einen Termin bei dem zuständigen Standort für Ausländerangelegenheiten des Bezirksamtes, in welchem Sie gemeldet sind
- Sie weisen ihr Recht auf Freizügigkeit nach
- Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllen.
- Sie werden von dem zuständigen Standort für Ausländerangelegenheiten zwecks Abgabe der Fingerabdrücke eingeladen.
- Sie können den elektronischen Aufenthaltstitel circa 4 Wochen später abholen
Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 5 und 12 Wochen. Diese ist von der Dauer der Terminvergabe in dem jeweiligen zuständigen Standort für Ausländerangelegenheiten.
- Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach Einreise ihren Aufenthalt anzeigen
- Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Hamburg)
- Ausländerangelegeheiten
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Online-Dienst: Aufenthaltserlaubnis Hamburg
Es werden nur noch elektronische Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt.
- Vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid sind Sie gem. § 28 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) anzuhören
- Gegen die Ausweisungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenen Dienstelle einlegen (§§ 79 HmbVwVfG, 70 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO)).
- Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einreichen (§§ 79 HmbVwVfG, 74 VwGO)
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz Erteilung
- Staatsangehörige der Schweiz sind, laut § 28 AufenthV, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit ein Schweizer*in die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis wünscht, wird nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt.
- Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz hat rein bestätigenden Charakter.
- Die Voraussetzungen aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz müssen erfüllt sein.
- zuständig: Kundenzentrum - Fachbereich Ausländerangelegenheiten im Bezirk der Meldeadresse
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service