Niederlassungserlaubnis Erteilung
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Begriffe im Kontext
Ausländerbehörde (Synonym), Ausländeramt (Synonym), Ausländerabteilung (Synonym), Aufenthaltserlaubnis, unbefristet (Synonym), eAT (Synonym), Aufenthaltstitel, elektronisch (Synonym), Aufenthalt, Daueraufenthalt (Synonym), Aufenthalt, unbefristet (Synonym), Aufenthaltsberechtigung (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), § 9 (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
- § 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel eingeführt.
Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf, außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen, nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach erfolgt verschiedenen Rechtsgrundlagen.
Beispiele für die häufigsten Fälle:
- mindestens 3 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines/r Deutschen
- mindestens 4 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
- mindestens 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines/r Ausländers/in
- mindestens 7 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bei Aufenthalten aus humanitären Gründen
- Inhaber einer Blauen Karte EU (mindestens 33 Monate in einer qualifizierte Beschäftigung)
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland (nach Abschluss in Deutschland mindesten 2 Jahre erwerbstätig)
- Selbstständige (3 Jahre)
- Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
- gültiger Nationalpass
- Arbeits- oder Verlängerungsvertrag
- aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
- letzte 12 Gehaltsabrechnungen
- Zertifikat „Leben in Deutschland“
- Sprachzertifikat
- aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
- Mietvertrag und aktuelle Miethöhe
Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung / Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig.
Zum Termin wird ein aktuelles biometrisches Passbild benötigt.
- Sie müssen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein.
- Sie sollten gegenüber der Ausländerbehörde darlegen können, dass Sie sich während der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben (zum Beispiel durch einen Nachweis über den Besuch einer Bildungseinrichtung oder ein Arbeitsverhältnis).
- Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss gesichert sein, das heißt aus eigenen Mitteln bestritten werden.
- 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Gegen den Aufenthalt der antragstellenden Person dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit sprechen (zum Beispiel darf kein Interesse an deren Ausweisung bestehen).
- Die Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung liegen vor (können auch durch den Ehe- oder Lebenspartner vorgelegt werden).
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind vorhanden.
- Ausreichender Wohnraum muss nachgewiesen werden.
Der Antrag kann über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg gestellt werden. Für eine schnellere Bearbeitung, ist es hilfreich, wenn bereits alle benötigten Unterlagen im Online-Dienst hochgeladen werden.
Anschließend wird der Kunde oder die Kundin vom zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin einen Termin erhalten, sobald die Unterlagen geprüft wurden und die Entscheidung getroffen wurde. Zum Termin muss immer ein aktuelles biometrisches Passbild, der Nationalpass und die Gebühr (EC-Karte) mitgebacht werden.
Anschließend wird der Kunde oder die Kundin vom zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin einen Termin erhalten, sobald die Unterlagen geprüft wurden und die Entscheidung getroffen wurde. Zum Termin muss immer ein aktuelles biometrisches Passbild, der Nationalpass und die Gebühr (EC-Karte) mitgebacht werden.
Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen, auch vom Kunden ab.
Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Der Kunde oder die Kundin muss mindestens seit 5 Jahren sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die 60 Monate Rentenpflichtbeiträge erfüllt haben, vorher ist ein Antrag nicht notwendig.
- Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Hamburg)
- Fotomustertafel (Bundesministerium des Inneren und für Heimat)
- Ausländerangelegeheiten
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel
- Formulare und Checklisten für die Aufenthaltserlaubnis (HWCP)
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden.
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
- Niederlassungserlaubnis Erteilung
- Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
- Berechtigt zur Erwerbstätigkeit und ist räumlich unbeschränkt
- Darf außer in rechtlich zulässigen Fällen nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.
- Die unbefristete Niederlassungserlaubnis wird nach Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und unterschiedlichen Besitzzeiträumen einer Aufenthaltserlaubnis erteilt.
- Beispiele:
- mindestens 3 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines/r Deutschen,
- mindestens 4 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft,
- mindestens 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines/r Ausländers/in,
- mindestens 7 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bei Aufenthalten aus humanitären Gründen
- Beispiele:
- Einige Personengruppen können die Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (zum Beispiel minderjährige Kinder und junge Erwachsene mit Aufenthaltserlaubnissen aus familiären oder humanitären Gründen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, Inhaber der Blauen Karte EU).
- Hinweis: Keine Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz),
- § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
- § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
- § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
- Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service