Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte Kraftfahrzeuge Informationserteilung
Inhalt
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte Kraftfahrzeuge Informationserteilung
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
18.07.2024
Fachlich freigegeben durch
Kfz-Zulassung (LBV)
Ein zulassungsfreies Fahrzeug dürfen Sie im öffentlichen Straßenverkehr fahren, wenn es eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen hat.
Ein zulassungsfreies Fahrzeug dürfen Sie im öffentlichen Straßenverkehr fahren, wenn es eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen hat. Das Versicherungskennzeichen wird von dem Haftpflichtversicherer ausgegeben.
Das betrifft folgende Fahrzeuge:
- Kleinkrafträder (unter 50 ccm Hubraum bzw. unter 4 kw bei Elektromotoren)
- Leichtkraftfahrzeug (unter 350 kg Leermasse, unter 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 4 kw Leistung)
- Krankenfahrstühle (zum Gebrauch für schwerbehinderte Personen, unter 300 kg Leermasse, unter 15 km/h, unter 110 cm Breite)
- Segway
- E-Scooter bzw. E-Tretroller
- E-Pilot (Zuggerät für Rollstuhl)
Für genaue Informationen zu den erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an Ihre Haftpflichtversicherung.
Für genaue Informationen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an Ihre Haftpflichtversicherung.
Für genaue Informationen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an Ihre Haftpflichtversicherung.
Das Versicherungskennzeichen gilt immer ab dem 01. März eines Jahres bis zum Ablauf des Februars im Folgejahr.
Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild mit einer eindeutigen Erkennungsnummer, dem Versicherungsjahr und dem Zeichen des Versicherers.
- zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen, um im öffentlichen Straßenverkehr bewegt zu werden
- Versicherungskennzeichen gibt die Haftplichtversicherung heraus
- Gültigkeit: ein Versicherungsjahr (jeweils 01.03. bis Ablauf Februar des Folgejahres)
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Betroffen sind:
- Kleinkrafträder (unter 50 ccm Hubraum bzw. unter 4 kw bei Elektromotoren)
- Leichtkraftfahrzeug (unter 350 kg Leermasse, unter 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 4 kw Leistung)
- Krankenfahrstühle (zum Gebrauch für schwerbehinderte Personen, unter 300 kg Leermasse, unter 15 km/h, unter 110 cm Breite)
- Segway
- E-Scooter bzw. E-Tretroller