Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Hamburgisches Dolmetschergesetz (HmbDomG): https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DolmGHA2005V4P1
Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO): https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DolmGebOHA2023rahmen
Die allgemeine Vereidigung durch eine zentrale Instanz soll den Gerichten und Behörden die Auswahl persönlich und fachlich geeigneter sprachmittelnder Personen erleichtern. Gerichte und Behörden dürfen aber auch sprachmittelnde Personen hinzuziehen, die nicht allgemein vereidigt sind. Diese werden dann in der Verhandlung vereidigt.
- Antragsformular: https://www.hamburg.de/contentblob/16961110/dc238b94fcbfe5fc326a1f46cd8f45cc/data/antrag-dolmetscher-u-uebersetzer.pdf
Hinweis:
Nachweise sind im Original oder in beglaubigte Abschrift vorzulegen. In einer Fremdsprache abgefasste Urkunden sind in einer Übersetzung vorzulegen, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten bzw. ermächtigten Person stammt.
1. persönliche Voraussetzungen: Volljährigkeit, Geeignet- und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person , Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Nur für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht(!): EU-Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bzw. der Nachweis einer beruflichen Niederlassung oder eines Wohnsitzes in diesen Staaten.
2. fachliche Voraussetzungen: Eine inländische bestandene Prüfung vor einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Prüfungsamt für den Dolmetscher-und/oder Übersetzerberuf oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscher- und/oder Übersetzerberuf. Eine im Ausland bestandene Prüfung, die von einer staatlichen zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer dieser Prüfungen anerkannt worden ist. In allen Fällen müssen Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nachgewiesen werden. Diese können auch separat erworben werden.
Sowohl für die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz wie auch für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach Hamburgischen Dolmetschergesetz ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dieser kann bei zeitgleicher Antragstellung in einem Formular zusammengefasst werden. Dem ausgefüllten Antrag sind Unterlagen beizufügen (Siehe 'Unterlagen').
Achtung: in besonderen Einzelfällen, zum Beispiel bei seltenen Sprachen, können die fachlichen Voraussetzungen auch durch alternative Befähigungsnachweise erbracht werden. Vor Antragsstellung sollte unbedingt Kontakt zur zuständigen Stelle aufgenommen werden.
- Für den Antrag auf öffentliche und allgemeine Vereidigung nach § 1 Absatz 1 HmbDolmG ist nach der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 1.1 ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
- Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung nach § 3 Absatz 1 GDolmG ist nach der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 2.1. ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
- Für die Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 HmbBQFG einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbDolmG ist in der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 3.1.ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
- Für die Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 HmbBQFG einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG ist in der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 3.2.ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
Die allgemeine Beeidigung bzw. öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung erfolgt von der zuständigen Behörde. Die Abnahme des Eides setzt ein persönliches Erscheinen der sprachmittelnden Person in der zuständigen Dienststelle voraus.
Der Abschluss des Verfahrens bis zur Vereidigung kann in der Regel binnen drei Monaten erfolgen.
- Assoziierte Dolmetscher und Übersetzer in Norddeutschland(ADÜ Nord) e.V.
- Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher in Norddeutschland(BGN) e.V.
- Gehörlosenverband Hamburg e.V.
- Verein der vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg(VVDÜ) e.V.
- Weiterbildungsangebot der Uni Hamburg: Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden
- Weiterführende Informationen
- Merkblatt zum Eignungsfeststellungsverfahren
- Leitfaden für das Eignungsfeststellungsverfahren
- Merkblatt für die Anfertigung von Übersetzungen
Weitergehende Informationen auf der Website der Behörde für Inneres und Sport unter: http://www.hamburg.de/dolmetscher. Telefonische Informationen zu folgenden Servicezeiten: Di: 13 - 16 Uhr sowie Mi - Do: 9 - 12 Uhr unter: 040-42839-3818. Da sich die Dienststelle in einem Sicherheitsbereich befindet, können persönliche Termine nur nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.
Für die Dolmetschtätigkeit bei Behörden und/oder die Übersetzertätigkeit bei Gerichten und Behörden nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG).
Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine allgemeine Vereidigung sind nach beiden Rechtsgrundlagen sind jedoch im Wesentlichen gleich. Ausnahme: für die Gebärdensprache ist nur noch eine öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz möglich.