Berufsanerkennung Architekten
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Begriffe im Kontext
Architektin (Synonym), Landschaftsarchitektin (Synonym), Innenarchitektin (Synonym), Architekt (Synonym), Innenarchitekt (Synonym), Landschaftsarchitekt (Synonym), Stadtplaner (Synonym), Stadtplanerin (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Hamburgisches Architektengesetz, Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer: www.recht.akhh.de
Architekten und Architektinnen entwerfen Bauwerke und städtebauliche Anlagen vorwiegend im Bereich Hochbau. Sie planen und überwachen die Ausführung des Baus. Bei ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Ausbildungsabschlusses
- Nötigenfalls Nachweise der zweijährigen Berufserfahrung
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
- Nachweise über praktische Arbeiten, z.B. Pläne etc.
- Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben.
Abschlüsse aus EU/EWR/Schweiz
- In der Regel werden Hochschuldiplome der Fachrichtung Architektur aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz automatisch anerkannt, wenn die Berechtigung im Herkunftsland nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechend notifiziert ist. Dann findet keine Gleichwertigkeitsprüfung des absolvierten Studienabschlusses statt.
- Wenn der Abschluss nicht im EU-Herkunftsland nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechend notifiziert ist, ist eine gleichwertige Hochschulausbildung sowie eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachzuweisen.
Abschlüsse aus Nicht-EU-/EWR-Staaten
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschuldiploms mit dem entsprechenden deutschen Abschluss festgestellt wird und eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachgewiesen wird.
Entweder 250 Euro (bei bloßer Dienstleistung in Hamburg ohne Ansässigkeit in Deutschland und ohne Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland) oder 300 Euro (bei Ansässigkeit in Hamburg für einen notwendigen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste).
Dauer des Verfahrens: Höchstens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, in bestimmten Fällen ist diese Frist um einen Monat verlängerbar.