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Berufsanerkennung Fachtierarzt

Hamburg 99150067001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150067001000

Leistungsbezeichnung

Berufsanerkennung Fachtierarzt

Leistungsbezeichnung II

Berufsanerkennung Fachtierarzt

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerin (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Tierärztin / Tierarzt (Synonym), Fachtierärztin / Fachtierarzt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie erhalten hier weitergehende Informationen zur Berufsanerkennung

Volltext

Bei Fachtierärztinnen und Fachtierärzten handelt es sich nicht um eigenständige Berufe. Die jeweiligen Titel stellen Zusatzbezeichnungen dar, die an Tierärztinnen und Tierärzte (reglementierter Beruf) aufgrund einer gesonderten fachlichen Weiterbildung verliehen werden. Insofern ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation gerade keine zwingende Bedingung für die Aufnahme der Tätigkeit. In Hamburg sind die folgenden Bezeichnungen anerkennungsfähig:
  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodisch-technische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie,
  7. Öffentliches Veterinärwesen

Erforderliche Unterlagen

Antrag sowie detaillierte Nachweise der jeweils einschlägigen Weiterbildungsqualifikation, ggf. Lebenslauf und Qualifikationsnachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit - jeweils möglichst mit Übersetzung.

Voraussetzungen

vollständige Nachweise über die tierärztliche Approbation oder eine Berufsausübungserlaubnis gemäß § 11 der Bundestierärzteordnung und die entsprechenden Qualifikations- bzw. Weiterbildungsnachweise, sowie Nachweise über Art und Dauer entsprechender Berufserfahrung - möglichst zusammen mit einer Übersetzung.

Kosten

Nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen beträgt der Gebührenrahmen zwischen 45 und 350 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Zwischen 3 und 24 Monate. Die Dauer hängt insbesondere auch davon ab, inwieweit und in welchem Umfang Nachübersetzungen bzw. Ergänzungsmaßnahmen erforderlich sind, da das Verfahren ggf. erst danach abgeschlossen werden kann.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Anerkennung eines Fachtierarzttitels ist keine Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (s.o.). Die für den Berufszugang (Tierarztberuf) notwendigen Voraussetzungen richten sich nach § 4 Bundestierärzteordnung (BTÄO). Die Anerkennung als Tierarzt als Berufszugangsbeschränkung ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (V11) zu beantragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Sonstige

Formulare

nicht vorhanden

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