Berufsanerkennung Fachtierarzt
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Begriffe im Kontext
Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerin (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Tierärztin / Tierarzt (Synonym), Fachtierärztin / Fachtierarzt (Synonym)
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§§ 32, 36 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) http://www.landesrecht-ham-burg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-HKGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der Tierärztekammer Hamburg
http://www.tieraerztekammer-hamburg.de/files/content/Weiterbildungsordnung_Fassung_2013.pdf
Bei Fachtierärztinnen und Fachtierärzten handelt es sich nicht um eigenständige Berufe. Die jeweiligen Titel stellen Zusatzbezeichnungen dar, die an Tierärztinnen und Tierärzte (reglementierter Beruf) aufgrund einer gesonderten fachlichen Weiterbildung verliehen werden. Insofern ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation gerade keine zwingende Bedingung für die Aufnahme der Tätigkeit. In Hamburg sind die folgenden Bezeichnungen anerkennungsfähig:
- Theoretische Veterinärmedizin,
- Tierhaltung und Tiervermehrung,
- Lebensmittel tierischer Herkunft,
- Klinische Veterinärmedizin,
- Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- Ökologie,
- Öffentliches Veterinärwesen
Antrag sowie detaillierte Nachweise der jeweils einschlägigen Weiterbildungsqualifikation, ggf. Lebenslauf und Qualifikationsnachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit - jeweils möglichst mit Übersetzung.
vollständige Nachweise über die tierärztliche Approbation oder eine Berufsausübungserlaubnis gemäß § 11 der Bundestierärzteordnung und die entsprechenden Qualifikations- bzw. Weiterbildungsnachweise, sowie Nachweise über Art und Dauer entsprechender Berufserfahrung - möglichst zusammen mit einer Übersetzung.
Nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen beträgt der Gebührenrahmen zwischen 45 und 350 Euro.
Zwischen 3 und 24 Monate. Die Dauer hängt insbesondere auch davon ab, inwieweit und in welchem Umfang Nachübersetzungen bzw. Ergänzungsmaßnahmen erforderlich sind, da das Verfahren ggf. erst danach abgeschlossen werden kann.
Die Anerkennung eines Fachtierarzttitels ist keine Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (s.o.). Die für den Berufszugang (Tierarztberuf) notwendigen Voraussetzungen richten sich nach § 4 Bundestierärzteordnung (BTÄO). Die Anerkennung als Tierarzt als Berufszugangsbeschränkung ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (V11) zu beantragen.