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Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Eintragung

Hamburg 99150062060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150062060000

Leistungsbezeichnung

Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Eintragung

Leistungsbezeichnung II

Berufsanerkennung Ingenieur

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ingenieurin (Synonym), Ingenieur (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen,
Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau: http://www.hikb.de/service/gesetze

Teaser

Sie erhalten hier weitergehende Informationen zur Berufsanerkennung

Volltext

Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure ist die

Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirken bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen nach einem Ingenieurstudium mindestens drei Jahre Berufserfahrung erworben haben und ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausüben.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des Ausbildungsabschlusses
  • Nötigenfalls Nachweise der dreijährigen Berufserfahrung
  • sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
  • Nachweise über praktische Arbeiten, z.B. Pläne etc.
  • Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben.

http://www.hikb.de/service/merkblaetter

Voraussetzungen

Ist der Beruf der/s Ingenieurs/in in einem EU-Mitgliedsstaat als Herkunftsstaat reglementiert, muss grundsätzlich neben einem gleichwertigem Studium eine dreijährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums nachgewiesen werden. Ein gleichwertiger Abschluss liegt vor, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen. Erforderlich ist, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs im Herkunftsland gegeben ist.

Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, muss nachgewiesen werden, dass der Beruf vollzeitlich zwei Jahre (ab 2016 ein Jahr) lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt wurde und eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise existieren.

Entsprechendes gilt für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

In jedem Fall muss zusätzlich zur Berufsbezeichnung 'Ingenieur/in' für die Verwendung der Berufsbezeichnungen 'Beratende Ingenieurin bzw. Beratender Ingenieur in Hamburg die Berufstätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig erfolgen.

Kosten

256 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Dauer des Verfahrens: Höchstens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Sonstige

Formulare

nicht vorhanden

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