Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Eintragung
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau: http://www.hikb.de/service/gesetze
Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirken bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen nach einem Ingenieurstudium mindestens drei Jahre Berufserfahrung erworben haben und ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausüben.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Ausbildungsabschlusses
- Nötigenfalls Nachweise der dreijährigen Berufserfahrung
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
- Nachweise über praktische Arbeiten, z.B. Pläne etc.
- Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben.
Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, muss nachgewiesen werden, dass der Beruf vollzeitlich zwei Jahre (ab 2016 ein Jahr) lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt wurde und eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise existieren.
Entsprechendes gilt für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
In jedem Fall muss zusätzlich zur Berufsbezeichnung 'Ingenieur/in' für die Verwendung der Berufsbezeichnungen 'Beratende Ingenieurin bzw. Beratender Ingenieur in Hamburg die Berufstätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig erfolgen.