Aktenauskunft Feuerwehr Erteilen
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Begriffe im Kontext
Akteneinsicht, Feuerwehr Hamburg (Synonym), Auskünfte nach dem Transparenzgesetz, Feuerwehr Hamburg (Synonym), Hamburgisches Transparenzgesetz, Feuerwehr Hamburg (Synonym), Aktenauskünfte, Feuerwehr Hamburg (Synonym), Auskunftsverlangen, Feuerwehr Hamburg (Synonym), Transparenzgesetz, Feuerwehr Hamburg (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TranspGHArahmen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TranspGHArahmen
Behörden und öffentliche Institutionen sind dazu verpflichtet, bestimmte Daten öffentlich zugänglich zu machen. Sie können beantragen, Informationen in Akten einzusehen, solange keine Ausnahmen wie Datenschutz oder Sicherheitsbedenken bestehen.
Der von Ihnen gewünschten Auskunft stehen keine Bedenken hinsichtlich Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder Sicherheitsinteressen entgegen.
- Sie reichen Ihren formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige stelle prüft Ihren Antrag und gewährt Ihnen Akteneinsicht.
- Behörden und öffentliche Institutionen sind dazu verpflichtet, bestimmte Daten öffentlich zugänglich zu machen
- Es kann Akteneinsicht beantrag werden
- Ausnahmen: Datenschutz oder Sicherheitsbedenken