Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Taxischein (Synonym), Taxigenehmigung (Synonym), Personenbeförderung (Synonym), Personenbeförderungsschein (Synonym), Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Synonym), Fahrgastbeförderungsschein, Antrag (Synonym), P-Schein, Antrag (Synonym), Klasse 3 (alte Führerscheinklasse), Fahrgastbeförderung (Synonym), Klasse 2 (alte Führerscheinklasse), Fahrgastbeförderung (Synonym), Personenbeförderung beantragen (Synonym), Fahrerlaubnis für Krankenwagen (Synonym), Fahrerlaubnis für Linienbus (Synonym), Fahrerlaubnis für Mietwagen (Synonym), Fahrerlaubnis für Taxi (Synonym), Taxiführerschein (Synonym), Fahrerlaubnis für Ausflugsfahrten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.01.2023
Fachlich freigegeben durch
Führerschein (LBV)
§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48.html
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48.html
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Um gewerblich Fahrgäste zu befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein).
Wenn Sie gewerblich Personen befördern möchten, benötigen Sie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein). Darunter fallen folgende Fahrten:
- Taxen
- Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr oder gebündelten Bedarfsverkehr
- Mietwagen oder Pkw bei gewerblichen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
- Krankenwagen, wenn Sie die Personen kostenpflichtig oder gewerblich befördern
Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem Führerschein. Sie müssen die Erteilung der Erlaubnis beantragen. Wenn Sie einen Führerschein der Klasse D haben, benötigen Sie keine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
- ein gültiger Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- ein deutscher EU-Kartenführerschein (Ausstellungsdatum ab 19. Januar 2013, ältere Führerscheine müssen Sie vorher umtauschen)
- ein augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als zwei Jahre
- ein ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 FeV, nicht älter als ein Jahr
- ein ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.2 FeV, nicht älter als ein Jahr ist (Arbeits- oder Betriebsmediziner)
- ein Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate ist (Merkmal O für behördliche Zwecke, bei der Meldebehörde zu beantragen)
- die Terminbestätigung
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Sie verfügen über die notwendige persönliche Zuverlässigkeit.
- Sie verfügen über die notwendige körperliche und geistige Eignung.
- Sie haben ausreichendes Sehvermögen.
- Sie haben einen deutschen Führerschein der Klasse B im Format des neuen EU-Kartenführerscheins (Ausstellungsdatum ab 19. Januar 2013).
- Sollte Ihr Führerschein vor diesem Datum ausgestellt worden sein, müssen Sie diesen vorher umtauschen. Auch einen ausländischen Führerschein müssen Sie vorher umtauschen.
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Hamburg.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt. (für Krankenwagen gilt das Mindestalter 19 Jahre)
- Sie sind mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre im Besitz eines Führerscheins Klasse B (bei Krankenwagen ist ein Jahr ausreichend)
45,40 EUR
Wenn zusätzlich der alte Führerschein in den EU-Kartenführerschein getauscht werden muss, fallen zusätzlich Gebühren zwischen 26,50 EUR und 65,70 EUR an. Die genaue Summe der Umtauschkosten kann erst nach Sichtung der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Wenn zusätzlich der alte Führerschein in den EU-Kartenführerschein getauscht werden muss, fallen zusätzlich Gebühren zwischen 26,50 EUR und 65,70 EUR an. Die genaue Summe der Umtauschkosten kann erst nach Sichtung der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Sie buchen online einen Termin.
- Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Der Antrag wird während Ihres Termins vor Ort ausgefüllt und Ihr Anliegen vor Ort bearbeitet.
- Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen sowie Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihnen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sofort ausgestellt.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird derzeit (bis es eine neue Regelung über den Nachweis der Fachkundeprüfung gibt) für maximal 2 Jahre erteilt.
Diese sollte rechtzeitig (4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer) verlängert werden.
Diese sollte rechtzeitig (4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer) verlängert werden.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D haben, benötigen Sie keine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist ebenfalls nicht erforderlich für:
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Arbeits- und Betriebsmediziner für die Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV können Sie über die Ärztekammer erfragen.
Terminbuchung
- Sie besuchen die Internetseite des Landesbetrieb Verkehr zur Terminbuchung (Link siehe unten).
- Wählen Sie die Kategorie: Führerschein
- Danach wählen Sie: Antrag Fahrgastbeförderungsschein
- Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren. Der Antrag kann an den LBV-Standorten Mitte und Nord gestellt werden.
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein)
- Nötig, um gewerblich Personen zu befördern.
- bei Führerschein Klasse D ist keine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung notwendig
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service