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ELStAM, Allgemeine Informationen zu Steuerklassen und -kombinationen

Hamburg 99102036011007 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011007

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

ELStAM, Allgemeine Informationen zu Steuerklassen und -kombinationen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Faktorenverfahren bei Ehegatten (Synonym), Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V (Synonym), Steuerklassenwahl bei Ehegatten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

1. Ergänzung zu den Steuerklassen:
  • Steuerklasse I: Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, eine Ausnahme gilt für Jahr des Todes des Ehegatten und das Folgejahr (vgl. Steuerklasse III). 
  • Steuerklasse II: Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt. In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung / Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat. Ein verwitweter Arbeitnehmer kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.
  • Steuerklasse III: Die Steuerklassenkombination III/V muss von den Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Verwitwete Arbeitnehmer werden im Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr in Steuerklasse III eingereiht, wenn beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

2. Steuerklassenkombinationen /-wahl und Lohnsteuerabzug bei Ehegatten:
Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, werden sie grundsätzlich gemeinsam besteuert, weil das in der Regel günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten folgende Steuerklassenkombinationen zur Wahl:

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen.
  • Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 
  • Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können Arbeitnehmer das sog. Faktorverfahren bei Steuerklasse IV/IV wählen. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, damit bei Ehegatten mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als unbedingt notwendig. Auch hier ist die Abgabe einer Steuererklärung notwendig.

Erzielt einer der Ehegatten ausschließlich andere Einkünfte als Arbeitslohn (z.B. aus einem Gewerbebetrieb), ist die Steuerklasse für ihn ohne Bedeutung. Mithin kann sich der andere Ehegatte z.B. für Steuerklasse III (oder eine ungünstigere Steuerklasse) entscheiden. Die beiden Einkommen werden dann ggf. in der gemeinsamen Veranlagung zusammengerechnet und abschließend (unter Anrechnung der bereits gezahlten Lohnsteuer) besteuert.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
  • Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Ziel der Reform ist es, die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn zu berücksichtigen. So soll die höhere Besteuerung in der Steuerklasse V vermieden werden. Die Steuerklassenkombination IV / IV soll als Grundfall erhalten bleiben. Das für die Umsetzung erforderliche Gesetz soll noch in 2023 in Kraft treten. Die tatsächliche Umsetzung wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, da noch umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich sind. Vor der tatsächlichen Umsetzung sollen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Änderungen informiert werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Es gibt folgende Steuerklassen:
  • Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
  • Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
  • Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.
  • Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Das gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht.
  • Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.
  • Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, und zwar für die Einbehaltung der Lohnsteuer aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnissen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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