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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

Hamburg 99102047012003 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102047012003

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

Leistungsbezeichnung II

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Nebenbeschäftigung (Synonym), Nebenjob (Synonym), Steuerklasse 6 (Synonym), ELStAM (Synonym), ELStAM, Arbeitnehmer, Weiteres Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) (Synonym), Hauptberuf (Synonym), Nebentätigkeit (Synonym), Hauptarbeitgeber (Synonym), Nebenarbeitgeber (Synonym), Zweites Dienstverhältnis (Synonym), Zweites Arbeitsverhältnis (Synonym), Mehrere Arbeitgeber (Synonym), Mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2020

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Volltext

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Keine.
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
  • Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
  • Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
  • Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
  • Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
  • Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem eine zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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