Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis
Inhalt
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis
Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
Begriffe im Kontext
Nebenbeschäftigung (Synonym), Nebenjob (Synonym), Steuerklasse 6 (Synonym), ELStAM (Synonym), ELStAM, Arbeitnehmer, Weiteres Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) (Synonym), Hauptberuf (Synonym), Nebentätigkeit (Synonym), Hauptarbeitgeber (Synonym), Nebenarbeitgeber (Synonym), Zweites Dienstverhältnis (Synonym), Zweites Arbeitsverhältnis (Synonym), Mehrere Arbeitgeber (Synonym), Mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.12.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.
Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.
Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Keine.
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
- Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
- Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
- Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
- Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI.
- Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
- Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
- Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem eine zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service