Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid
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Begriffe im Kontext
Erlaubnisse, Aufenthalt (Synonym), Aufenthaltsbewilligungen (Synonym), Aufenthaltsgenehmigungen (Synonym), Aufenthalt, gesichert (Synonym), eAT (Synonym), Aufenthaltstitel, elektronisch (Synonym), Aufenthaltsbewilligung (Synonym), Aufenthaltsbefugnis (Synonym), Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) (Synonym), Aufenthaltserlaubnis, elektronisch (Synonym), Aufenthaltserlaubnis, Familiäre Gründe (Synonym), Elektronischer Aufenthaltstitel, Verlängerung (Synonym)
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- § 25 Abs. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- § 30 AufenthG
- § 32 AufenthG
- § 1 Abs. 3 AufenthV
- § 5 AufenthV
Wenn Sie nach dem Asylverfahren einen positiver Bescheid erhalten, bekommen Sie, als antragstellende Person, einen befristeten Aufenthaltstitel.
Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG - Aufenthalt aus humanitären Gründen).
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
- Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.
Grundsätzlich:
- Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
- Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.
- Aktueller eAT
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
- Eheurkunde
- Mietvertrag
- Nachweis der aktuellen Miethöhe
- Sprachzertifikate
- aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde der Eltern
- Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
- Sprachzertifikate
Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG; bei Familienangehörigen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 oder 32 AufenthG.
Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.
Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.
Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT):
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- gebührenfrei
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- gebührenfrei
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides gebührenfrei
- § 30 AufenthG
- 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
- § 32 AufenthG
- Bis zur Vollendigung des 18. Lebensjahres: 46,50 EUR
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
Gebühren für Reiseausweise:
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem.§ 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Nehmen sie zwecks Terminvereinbarung mit der zuständigen bezirklichen Ausländerdienststelle Kontakt auf.
- Sprechen sie persönlich vor und stellen sie ihren Antrag beim vereinbarten Termin, bringen sie die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
- Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
- Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
- Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
- Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
- Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.
- Zentrale Ausländerbehörde - Hamburg
- Fotomustertafel (Bundesministerium des Inneren und für Heimat)
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel
- Einwohnerzentralamt - Informationen zum Ausländerrecht
- Formulare und Checklisten für die Aufenthaltserlaubnis (HWCP)
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service