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Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid

Hamburg 99010001000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010001000000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erlaubnisse, Aufenthalt (Synonym), Aufenthaltsbewilligungen (Synonym), Aufenthaltsgenehmigungen (Synonym), Aufenthalt, gesichert (Synonym), eAT (Synonym), Aufenthaltstitel, elektronisch (Synonym), Aufenthaltsbewilligung (Synonym), Aufenthaltsbefugnis (Synonym), Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) (Synonym), Aufenthaltserlaubnis, elektronisch (Synonym), Aufenthaltserlaubnis, Familiäre Gründe (Synonym), Elektronischer Aufenthaltstitel, Verlängerung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

  • § 25 Abs. 1 AufenthG
  • § 25 Abs. 2 AufenthG
  • § 25 Abs. 3 AufenthG
  • § 30 AufenthG
  • § 32 AufenthG
  • § 1 Abs. 3 AufenthV
  • § 5 AufenthV

Teaser

Wenn Sie nach dem Asylverfahren einen positiver Bescheid erhalten, bekommen Sie, als antragstellende Person, einen befristeten Aufenthaltstitel.

Volltext

Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG  - Aufenthalt aus humanitären Gründen).

Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
  • Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
  • Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
  • Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre

Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei  Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)

Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich:
  • Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
    • Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.
§ 30 AufenhG (Ehepartner) zusätzlich:
  • Aktueller eAT
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
  • Eheurkunde
  • Mietvertrag
  • Nachweis der aktuellen Miethöhe
  • Sprachzertifikate
§ 32 AufenthG (Kinder) zusätzlich:
  • aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde der Eltern
  • Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
  • Sprachzertifikate
Liegen benötigte Unterlagen nicht vor, ist dies vor Ort zu besprechen.

Voraussetzungen

Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG; bei Familienangehörigen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 oder 32 AufenthG.

Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.

Kosten

Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT):
  • § 25 Abs. 1 AufenthG
    • gebührenfrei
  • § 25 Abs. 2 AufenthG
    • gebührenfrei
  • § 25 Abs. 3 AufenthG
    • 93,- EUR
    • bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides gebührenfrei
  • § 30 AufenthG
    • 93,- EUR
    • bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
  • § 32 AufenthG
    • Bis zur Vollendigung des 18. Lebensjahres: 46,50 EUR
    • Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 93,- EUR
    • bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei

Gebühren für Reiseausweise:

  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem.§ 5 AufenthV)
    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR

Verfahrensablauf

  • Nehmen sie zwecks Terminvereinbarung mit der zuständigen bezirklichen Ausländerdienststelle Kontakt auf.
  • Sprechen sie persönlich  vor und stellen sie ihren Antrag beim vereinbarten Termin, bringen sie die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
  • Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
    • Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
    • Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
    • Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
    • Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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