Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
Inhalt
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
Begriffe im Kontext
Ausländische Fachkräfte (Synonym), HWC (Synonym), Fachkräfteverfahren (Synonym), 81a-Verfahren (Synonym), Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsausbildung (Synonym), Ausländische Fachkraft mit akademischer Ausbildung (Synonym), Ausländische qualifizierte Beschäftigte (Synonym), Ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.05.2025
Fachlich freigegeben durch
HWCP (Hamburg Welcome Center for Professionals)
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einstellen möchten, können Sie ein beschleunigtes Verfahren nutzen, um die Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu erleichtern.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die nach Deutschland kommen möchten, um:
Folgende Punkte werden im beschleunigten Verfahren innerhalb kürzerer Zeiträume als üblich geprüft und bearbeitet:
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die nach Deutschland kommen möchten, um:
- eine Berufsausbildung oder betriebliche Weiterbildung zu machen,
- ihre ausländischen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen,
- als Fachkraft mit einer Berufsausbildung zu arbeiten,
- als Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu arbeiten,
- als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu arbeiten oder
- eine andere qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Auch Familienangehörige, die innerhalb von sechs Monaten nach der Fachkraft einreisen, können von diesem Verfahren profitieren.
Folgende Punkte werden im beschleunigten Verfahren innerhalb kürzerer Zeiträume als üblich geprüft und bearbeitet:
- Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für die Einreise
- Anerkennung des ausländischen Berufs- oder Hochschulabschlusses
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Für eine einzelfallbezogene Beratung sind zunächst folgende Unterlagen erforderlich:
- Vollmacht der ausländischen Person
- gegebenenfalls zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
- Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
- Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis
- Die ausländische Fachkraft sowie gegebenenfalls Familienangehörige besitzen gültige Pässe.
- Ein Arbeitsvertrag oder konkretes Jobangebot liegt vor.
- Es wurde bisher kein Visumantrag im Herkunftsland gestellt (auch nicht für Familienangehörige).
- Die Fachkraft kann Lebensunterhalt und Krankenversicherung in Deutschland selbst finanzieren.
- Die Fachkraft hat Ihnen eine Vollmacht für das Verfahren erteilt.
- Die Fachkraft befindet sich noch im Herkunftsland oder rechtmäßig in einem anderen Land außerhalb der Europäischen Union (EU).
Gebühr:
411€
411,00 Euro.
Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung.
Es können zusätzliche Kosten entstehen (zum Beispiel im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien).
Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung.
Es können zusätzliche Kosten entstehen (zum Beispiel im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien).
- Wenn Sie Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, wenden Sie sich an die zuständige Stelle und vereinbaren einen Termin.
- Die zuständige Stelle berät Sie über die Verfahrensschritte und die erforderliche Beteiligung anderer Stellen.
- Für die Durchführung des Verfahrens schließen Sie eine Vereinbarung mit der zuständigen Stelle.
- Sie zahlen die Gebühr.
- Die zuständige Stelle leitet, falls nötig, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikationen ein.
- Die zuständige Stelle prüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den gewünschten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorab-Zustimmung aus.
- Mit dieser Vorab-Zustimmung soll die ausländische Fachkraft einen Termin bei der zur Visumsbeantragung erhalten.
- Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt die zuständige Stelle die Zustimmung zur Visumserteilung.
- Im Anerkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Eine einmalige Verlängerung ist möglich, diese muss rechtzeitig begründet werden.
- Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet innerhalb einer Woche über die Zustimmung zur Beschäftigung.
- Die deutsche Auslandsvertretung vergibt bei Vorlage der Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung des Visums und entscheidet in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Person eingesetzt werden soll.
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren erleichtert die Einreise von Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern
- Gilt für folgende Zwecke:
- Berufsausbildung oder betriebliche Weiterbildung
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
- Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft
- Andere qualifizierte Beschäftigung
- Familienangehörige können ebenfalls profitieren (Einreise innerhalb von 6 Monaten)
- Verfahren ist freiwillig
- Fachkraft muss Arbeitgeber zur Einleitung des Verfahrens bevollmächtigen
- Keine Visumsgarantie trotz Nutzung des Verfahrens
- Folgende Punkte werden beschleunigt geprüft:
- Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
- Anerkennung ausländischer Abschlüsse
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit