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Verwarnungs- und Bußgelder Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigung

Hamburg 02000000000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Verwarnungs- und Bußgelder Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Verwarnungsgeld Allgemeine Informationen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

HS Bußgeld (Synonym), Verwarnungsgeldbescheid (Synonym), Führerscheinabgabe (Synonym), Verkehrsverstoß (Synonym), Verkehrsunfall (Synonym), Verwarnungsgeld (Synonym), Anhörung (Synonym), Bescheid (Synonym), Ordnungswidrigkeit (Synonym), Falschparken (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__56.html
§ 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html

Teaser

Sollten Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, bekommen Sie hier mehr Informationen über die zuständige Stelle und den Prozess.

Volltext

Wenn die zuständige Stelle feststellt, dass Sie gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, wird in der Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie eingeleitet. Hierbei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr unterschieden.
  • Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr sind Verstöße beim Parken und Halten von Fahrzeugen.
  • Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr sind beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Je nach Schwere Ihres Verstoßes wird ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt.

Bei einem Verwarnungsgeld mit Anhörung handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit bei dem die Behörde ein entsprechendes Verwarnungsgeld gegen aussprechen kann. Ein Verwarnungsgeld kann zwischen 5,00 EUR und 55,00 EUR festgesetzt werden und beinhaltet keine Verwaltungskosten. Der Zweck der Verwarnung ist eine schnelle Erledigung des Verfahrens.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Sie haben eine geringfügige Ordnungswidrigkeit gemäß Bußgeldkatalog begangen.

Kosten

Kostenart: kostenfrei
Die Höhe des Verwarngeldes ist im Schreiben einsehbar, Verwarnungsgelder werden nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog definiert.

Verfahrensablauf

  • Die Ordnungswidrigkeit wird festgestellt.
  • Gegebenenfalls werden Ihre Daten durch eine Halteranfrage ermittelt.
  • Die Höhe des Verwarnungsgeldes wird ermittelt.
  • Bei geringfügigen Geldbußen bis zur Höhe von 55,00 EUR wird ein Verwarnungsgeldangebot mit Anhörungsbogen an Sie versandt.
  • Sie haben die Auswahl zwischen Zahlung oder Stellungnahme. Nur durch vollständige und fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes wird diese wirksam angenommen.
  • Wenn Sie anstatt zu zahlen eine Stellungnahme einreichen, wird diese geprüft. Es können die folgenden Ergebnisse erfolgen:
    • Ihre Einwände werden anerkannt und das Verfahren wird eingestellt.
    • Ihre Stellungnahme führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Es wird ohne weitere Benachrichtigung ein Bußgeldbescheid an Sie versandt. Dieser beinhaltet neben der Geldbuße, auch die Kosten des Verfahrens- und Zustellungskosten.

Bearbeitungsdauer

2-4 Wochen je nach Art des Falles auch länger.

Frist

Sie müssen das Verwarnungsgeld ist innerhalb einer Woche nach Erhalt bezahlen oder eine Stellungnahme abgeben.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid

Kurztext

  • Verwarnungs- und Bußgelder Auskunft über Verwarnungsgeldbescheide
  • Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
  • Liegt eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, kann die Behörde ein Verwarnungsgeld mit Anhörung festsetzen
  • Die Höhe des Verwarnungsgeldes liegt zwischen 5 € und 55 € und beinhaltet keine Verwaltungskosten.
  • Der Fahrzeughalter kann innerhalb einer Woche eine Stellungnahme einreichen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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