Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Müllentsorgung (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Abfalllagerungsanlagen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__4.html
§ 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__5.html
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html
4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__4.html
§ 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__5.html
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html
4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html
Wenn Sie Anlagen errichten oder betreiben möchten, die die Umwelt in besonderem Maße schädigen können oder die Allgemeinheit gefährden können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Stelle. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
- Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten und sonstigen Unterlagen, die das Vorhaben beschreiben und
- Erläuterungen
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, über die Sie die zuständige Stelle informiert
- Von der Anlage gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
- Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage werden nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt.
- Sie beseitigen die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß.
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie werden nach der Umweltgebührenordnung Hamburg berechnet.
Sie reichen den Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Analgen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
Die Behörde prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die Behörde weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
Die Behörde gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die Behörde fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.
Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag. Gegebenenfalls ergänzt die Behörde den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Die Behörde prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die Behörde weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
Die Behörde gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die Behörde fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.
Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag. Gegebenenfalls ergänzt die Behörde den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 7 Monate mit Öffentlichkeitsbeteiligung und im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 3 Monate.
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
- Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, benötigen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfälle