Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Auskunft
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Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Auskunft
Auskunft aus dem Verzeichnis über die Inhabenden eines Betriebs, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragen
Begriffe im Kontext
Buchbinder (Synonym), Gewerbe (Synonym), Hochbau (Synonym), Sticker (Synonym), Fleischer (Synonym), Appreteure (Synonym), Asphaltierer (Synonym), Ausbeiner (Synonym), Ausstattungsmaler (Synonym), Bestatter (Synonym), Betrieb (Synonym), Änderungsschneider (Synonym), Anschlussarbeit (Synonym), Auskunft (Synonym), Baufertigteilen (Synonym), Bautenschützer (Synonym), Bautentrocknungsgewerbe (Synonym), Betonbohrer (Synonym), Bodenleger (Synonym), Bogenmacher (Synonym), Brauer (Synonym), Bügelanstalten (Synonym), Bürstenmacher (Synonym), Cembalobauer (Synonym), Daubenhauer (Synonym), Dekateure (Synonym), Dekorationsnäher (Synonym), Dekorationszwecke (Synonym), Drahtgestell (Synonym), Drucker (Synonym), Edelsteingraveure (Synonym), Edelsteinschleifer (Synonym), Einbau (Synonym), Eisenflechter (Synonym), Fahrzeugverwerter (Synonym), Feinoptiker (Synonym), Feintäschner (Synonym), Flechtwerkgestalter (Synonym), Fleckteppichhersteller (Synonym), Fleischzerleger (Synonym), Flexografen (Synonym), Fotografen (Synonym), Fuger (Synonym), Galvaniseure (Synonym), Gebäudereiniger (Synonym), Geigenbauer (Synonym), Gerber (Synonym), Getränkeleitungsreiniger (Synonym), Glasmaler (Synonym), Glockengießer (Synonym), Goldschmiede (Synonym), Graveure (Synonym), Handdrucker (Synonym), Handschuhmacher (Synonym), handwerksähnlich (Synonym), Handzuginstrumentenmacher (Synonym), Herstellung (Synonym), Holz (Synonym), Holzbildhauer (Synonym), Holzblasinstrumentenmacher (Synonym), Holzblockmacher (Synonym), Holzreifenmacher (Synonym), Holzschindelmacher (Synonym), Holzschuhmacher (Synonym), Holzschützer (Synonym), Innerei (Synonym), Kabelverleger (Synonym), Kanalreiniger (Synonym), Keramiker (Synonym), Klavierbauer (Synonym), Klavierstimmer (Synonym), Klöppler (Synonym), Korbgestalter (Synonym), Kosmetiker (Synonym), Kunststopfer (Synonym), Kürschner (Synonym), Kuttler (Synonym), Lampenschirmhersteller (Synonym), Leitermacher (Synonym), Mälzer (Synonym), Maskenbildner (Synonym), Maßschneider (Synonym), Metallbildner (Synonym), Metallblasinstrumentenmacher (Synonym), Metallgießer (Synonym), Metallpolierer (Synonym), Metallsägen (Synonym), Metallschleifer (Synonym), Modellbauer (Synonym), Modisten (Synonym), Muldenhauer (Synonym), Müller (Synonym), Pinselmacher (Synonym), Plisseebrenner (Synonym), Porzellanmaler (Synonym), Posamentierer (Synonym), Rammgewerbe (Synonym), Requisiteure (Synonym), Rohrreiniger (Synonym), Sattler (Synonym), Schärfer (Synonym), Schirmmacher (Synonym), Schlagzeugmacher (Synonym), Schneider (Synonym), Schneidwerkzeugmechaniker (Synonym), Schnellreiniger (Synonym), Schuhmacher (Synonym), Schuhreparatur (Synonym), Segelmacher (Synonym), Siebdrucker (Synonym), Silberschmiede (Synonym), Sonderanfertigung (Synonym), Speiseeishersteller (Synonym), Steindrucker (Synonym), Stoffmaler (Synonym), Stricker (Synonym), Tankschutzbetriebe (Synonym), Teppichreiniger (Synonym), Textil (Synonym), Textilgestalter (Synonym), Textilreiniger (Synonym), Theaterkostümnäher (Synonym), Theatermaler (Synonym), Theaterplastiker (Synonym), Uhrmacher (Synonym), Vergolder (Synonym), Wachszieher (Synonym), Weber (Synonym), Weinküfer (Synonym), zulassungsfrei (Synonym), Zupfinstrumentenmacher (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.12.2021
Fachlich freigegeben durch
HaSI - FIM Landesredaktion Hamburg
§ 6 Absatz 2 - 5 Handwerksordnung (HWO)
https:// www.gesetze-im-internet.de/hwo/__6.html
§ 19 Handwerksordnung (HWO)
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__19.html
https:// www.gesetze-im-internet.de/hwo/__6.html
§ 19 Handwerksordnung (HWO)
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__19.html
Sie können ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben. Diese Auskünfte können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erhalten.
Das Verzeichnis der Inhabenden eines Betriebes, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaberinnen und Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.
Auskünfte aus dem Verzeichnis können Ihnen auf Anfrage erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:
Auskünfte aus dem Verzeichnis können Ihnen auf Anfrage erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:
- Angaben zur Firma
- Vor- und Familienname des eingetragenen Fachpersonals im Handwerk, welches den Betrieb innehat, oder der gesetzlich Vertretenden oder der Betriebsleitenden oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Beteiligten
- Art des eingetragenen Handwerks
- Anschrift der gewerblichen Niederlassung.
- Antrag auf eine Einzelauskunft nach § 6 Absatz 2 HwO
- Der Antrag ist formlos, in Textform bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag muss neben den Angaben zur antragsstellenden Person der Auskunft (Ihnen), auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zu Ihrem berechtigten Interesse glaubhaft machen.
- Personaldokument
- Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten (bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit).
Sie können ein berechtigtes Interesse haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen – zum Beispiel wenn Sie ein zulieferndes Unternehmen haben, das wissen möchte, wer innehabende Person eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.
- Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer Hamburg.
- Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
- Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer Ihnen die Auskunft.
- Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
- Verzeichnis der Inhabenden eines Betriebes, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaberinnen und Inhaber eines stehenden Gewerbes, in dem zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnliche Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden
- Wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt
- Auskünfte aus dem Verzeichnis können auf Anfrage erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann
- Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:
- Angaben zur Firma
- Vor- und Familienname des eingetragenen Fachpersonals im Handwerk, welches den Betrieb innehat, oder der gesetzlich Vertretenden oder der Betriebsleitenden oder der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Beteiligten
- Art des eingetragenen Handwerks
- Anschrift der gewerblichen Niederlassung
- Auskunft wird zur Verfügung gestellt, sofern keine schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dagegen sprechen
- Auskunftsempfangende dürfen diese Daten nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben