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Anlagen zur Feuerbestattung - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Hamburg 99063078261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063078261000

Leistungsbezeichnung

Anlagen zur Feuerbestattung - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verbrennungsanlage (Synonym), Einäscherung (Synonym), 27. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Feuerungsanlage (Synonym), Feuerbestattungsanlage (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 6 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__6.html

Teaser

Wenn Sie ein Krematorium betreiben möchten, müssen Sie die Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage betreiben möchten, müssen Sie die Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten ein Krematorium in Betrieb nehmen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Keine
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Frist

Zeigen Sie die Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage mindestens 1 Monat vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle an.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,
schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. 
Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:
Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen
  • schriftliche Anzeige notwendig
  • muss mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt werden
  • Anzeige durch Betreiber

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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