Anlagen zur Feuerbestattung - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Verbrennungsanlage (Synonym), Einäscherung (Synonym), 27. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Feuerungsanlage (Synonym), Feuerbestattungsanlage (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.12.2023
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 6 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__6.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__6.html
Wenn Sie ein Krematorium betreiben möchten, müssen Sie die Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage betreiben möchten, müssen Sie die Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Keine
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Zeigen Sie die Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage mindestens 1 Monat vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle an.
Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,
schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:
Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:
Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
- Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen
- schriftliche Anzeige notwendig
- muss mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt werden
- Anzeige durch Betreiber