Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Altpapier (Synonym), Altkleider (Synonym), Gartenabfall (Synonym), Verwertung Altkleider (Synonym), Verwertung Schuhe (Synonym), Schuhe Verwertung (Synonym), Elektroschrott (Synonym), Altmetall (Synonym), Altkleider, Alttextilien (Synonym), Sperrmüll (Synonym), Caritative Sammlung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.11.2023
Fachlich freigegeben durch
Abfallwirtschaft
Sie möchten verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten gemeinnützig oder gewerblich sammeln? Dann müssen Sie dies vor Beginn Ihrer Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen aus privaten Haushalten (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese vorab bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Wenn Sie eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von verwertbaren Abfällen, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten, durchführen wollen, müssen Sie die Sammlung vorab bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Anzeigen müssen Sie beispielsweise Straßensammlungen oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier und andere Sammlungen. Die zuständige Behörde kann Ihre Sammlung zeitlich befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.
Wenn Sie eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von verwertbaren Abfällen, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten, durchführen wollen, müssen Sie die Sammlung vorab bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Anzeigen müssen Sie beispielsweise Straßensammlungen oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier und andere Sammlungen. Die zuständige Behörde kann Ihre Sammlung zeitlich befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.
- Grunddaten der Anzeige: Anschrift, Kontaktdaten, verantwortliche Person(en), Gewerbeanmeldung (Datum, Registernummer), Handelsregisternummer (falls vorhanden), Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG, Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (Datum, Aktenzeichen, Kopie).
- Gewerbliche Sammlungen:
1. Größe und Organisation des Unternehmens
2. Art, Ausmaß, Dauer der Sammlung
3. Art, Menge, Verbleib der Abfälle
4. Verwertungswege und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten
5. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwertung
- Gemeinnützige Sammlungen:
1. Größe und Organisation des Trägers und ggf. des beauftragten Dritten
2. Art, Ausmaß, Dauer der Sammlung
3. Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung (Punkte 3-5)
- Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma,
- Angaben über Größe und Organisation Ihrer beabsichtigten Sammlung
- Angaben über Art, Ausmaß, Umfang und Dauer Ihrer beabsichtigten Sammlung
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zur Sammlung beabsichtigten Abfälle
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
- eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten werden
- Sie füllen das Anzeige-Formular vollständig aus und unterzeichnen es mit Ihrer Unterschrift
- Sie senden das ausgefüllte Formular samt aller notwendigen Unterlagen fristgerecht an die zuständige Behörde
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach
- Wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, teilt Ihnen die zuständige Behörde das Einverständnis zu Ihrer Sammlung schriftlich mit
- Beförderer, Händler, Makler nach dem KrWG
- Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Deutsch
- Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Arabisch
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Rumänisch
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Bulgarisch
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Serbisch
- Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll). Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Sollten sich nachträglich Änderungen an den in Ihrer Anzeige gemachten Angaben ergeben, müssen Sie diese Änderungen ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten vorab der zuständigen Behörde mitteilen.
Wenn Sie Ihre gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Sollten sich nachträglich Änderungen an den in Ihrer Anzeige gemachten Angaben ergeben, müssen Sie diese Änderungen ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten vorab der zuständigen Behörde mitteilen.
Wenn Sie Ihre gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
- Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus Haushalten drei Monate vorher bei der Behörde anzeigen
-Gilt für Straßen-, Containersammlungen und Abfall-Annahmestellen
- Behörde kann die Sammlung bestätigen, untersagen, befristen, und mit Auflagen versehen
- Nur nach Anzeige bei der Behörde zulässig
- Elektro- und Elektronikaltgeräte: Abgabe beim Entsorgungsträger oder verpflichteten Händlern, nicht über gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen