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Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung

Hamburg 99129023001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129023001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wassergefährdende Stoffe, Sachverständigenprüfung (Synonym), Wassergefährdung, Sachverständigenprüfung (Synonym), Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Abwasserwirtschaft

Handlungsgrundlage

§ 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
www.gesetze-iminternet.de/awsv/__52.html
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__63.html
Anlage 1 Abschnitt 3 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1

Teaser

Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gründen wollen, müssen Sie vorab eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Um Sachverständige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen zu können, müssen Sie eine Anerkennung als Sachverständigenorganisation bei der zuständigen Stelle beantragen. Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
  • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
  • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nachweis einer technischen Leitung
  • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
  • Freistellungserklärung für die Länder
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen bei Ihnen nachfordern.

Voraussetzungen

Ihre Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn Sie
  1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen,
  2. nachweisen, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
  3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt haben, welche die gesetzlich bestimmten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  4. Grundsätze aufgestellt haben, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweisen,
  6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringen
  7. erklären, dass Sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen
Ergänzung zu Punkt 5: Ihr Qualitätssicherungssystem muss sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um Anlagenprüfungen ordnungsgemäß zu gewährleisten. Ihr Qualitätssicherungssystem muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten.

Wenn die Anerkennung auch auf die Überwachung von Fachbetrieben ausgedehnt werden soll, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um die Fachprüfer zu überwachen und sicherzustellen, dass die Überprüfung der Fachbetriebe ordnungsgemäß erfolgt.

Kosten

500 EUR - 10.000 EUR

Verfahrensablauf

  • Es empfiehlt sich, dass Sie vorab Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen, um zu erörtern, welche Unterlagen konkret nötig sind.
  • Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
  • die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die Anerkennung wird Ihnen bei Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen mit einem schriftlichen Bescheid erteilt. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 

Bearbeitungsdauer

2 - 6 Wochen

Frist

Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.

Hinweise

Die Anerkennung gilt auch in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Wenn Sie bereits im Besitz einer nicht in Deutschland erteilten Anerkennung sind, müssen Sie diese vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Stelle vorlegen. Die Vorlage kann im Original, in einfacher Kopie oder in beglaubigter Übersetzung (deutsch) notwendig sein. Zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hierzu das bei den Links hinterlegte Merkblatt.

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
  • Um Sachverständige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen zu können, wird eine Anerkennung benötigt
  • Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat unter anderem folgende Aufgaben:
    • prüft Anlagen,
    • erstellt Gutachten,
    • zertifiziert beziehungsweise überwacht Fachbetriebe.
  • Anerkennung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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