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Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Hamburg 99083001011010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011010

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Leistungsbezeichnung II

Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Namensänderung (Synonym), Vorläufiger Personalausweis (Synonym), Personalausweis (Synonym), Ausweis (Synonym), Ausweis ausstellen (Synonym), Ausweis beantragen (Synonym), Beantragung (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), Identitätsdokument (Synonym), Identitätsnachweis (Synonym), Lichtbildausweis (Synonym), Neuer PA (Synonym), neuer Personalausweis (Synonym), PA (Synonym), Perso (Synonym), Personalausweis beantragen (Synonym), Personaldokument (Synonym), BPA (Synonym), vorläufiger Perso (Synonym), vorläufiger Ausweis (Synonym), vorübergehend (Synonym), vorläufig (Synonym), anderer Name (Synonym), neuer Name (Synonym), Nachname (Synonym), Vorname (Synonym), anderer Nachname (Synonym), Ausweis mit neuem Namen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Standesamt (Harburg)

Handlungsgrundlage

§ 46 Personenstandsverordnung (PStV)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__46.html

§ 1617b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617b.html

§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45.html

Teaser

Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind erklären (Sorgeerklärung), können Sie den Familiennamen des Kindes binnen 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung neu bestimmen.

Volltext

Sie können den Familiennamen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil erlangen in dem Sie eine Sorgeerklärung abgeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind (gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung)
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde oder
  • Sorgerechtsnachweis
 Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind führt bereits einen Namen.
  • Sie begründen die gemeinsame elterliche Sorge mit dem anderen Elternteil erst nach der Geburt des Kindes.
  • Wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist, muss es der Änderung seines Familiennamens zustimmen.
  • Ist das Kind bereits 14 Jahre oder älter muss es die Erklärung selber abgeben. Die Eltern müssen in diesem Fall der Erklärung des Kindes zustimmen.

Kosten

Die Kosten belaufen sich auf mindestens 35,50 Euro.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie beim Standesamt  abgeben. Die Erklärung kann auch vor einem Notar abgegeben und öffentlich beglaubigt werden. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Die Neubestimmung des Geburtsnamens müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind gegenüber dem Standesamt erklären.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären
  • Familienname des Kindes kann neu bestimmt werden, wenn die Eltern sich erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge teilen, d.h. eine Sorgeerklärung abgeben
  • binnen 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Harburg

Formulare

nicht vorhanden

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