Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Altlastensanierung (Asbest) (Synonym), Asbest (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Anmeldung von Asbestarbeiten (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.04.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Arbeitnehmerschutz
Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, zeigen Sie der zuständigen Behörde an.
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien, müssen Sie als gewerbetreibende Person der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Lage der Arbeitsstätte
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten
- Sie führen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien als Fachbetrieb durch. Bei den Arbeiten ist mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig.
- Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form führen Sie nur als Fachbetrieb mit einer behördliche Zulassung durch.
- Sie haben vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, die Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchgeführt.
- Zeigen Sie die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien bei der zuständigen Behörde mindestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit an.
- Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Eine Kopie der Anzeige ist an die Unfallversicherung zu senden.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
- Die Behörde erfasst Ihre Anzeige.
- Sie können unverzüglich mit den Arbeiten beginnen.
- Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien können über den Online-Dienst angezeigt werden.
Zeigen Sie die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde an.
Sachkundenachweise sind für den Zeitraum von 6 Jahren gültig. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
- Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann.
- Bei Arbeiten geringen Umfangs mit Asbest sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige, Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn anzuzeigen
- Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen