Vereinfachtes Verfahren nach BImSchG Genehmigung
Inhalt
Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen
Begriffe im Kontext
Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 19 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__19.html
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) Anhang 1
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/anhang_1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__19.html
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) Anhang 1
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/anhang_1.html
Sie beantragen eine Genehmigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren?
Dann können Sie von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten.
Dann können Sie von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten.
Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs können Sie in einem vereinfachten Verfahren erteilt bekommen. In diesem Fall erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.
- schriftlicher oder elektronischer Antrag
- erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- bei Bedarf nennt Ihnen die zuständige Stelle weitere Unterlagen
- Sie beantragen innerhalb eines Antrags auf Genehmigung und Errichtung oder wesentliche Änderung das vereinfachte Verfahren.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
- Dem Vorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung berechnet.
Sie stellen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit.
Gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
Das vereinfachte Verfahren findet ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Es werden keine Unterlagen oder Pläne ausgelegt. Es findet kein Erörterungstermin statt.
Wenn die zuständige Stelle alle Umstände ermittelt hat, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, entscheidet sie über den Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit.
Gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
Das vereinfachte Verfahren findet ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Es werden keine Unterlagen oder Pläne ausgelegt. Es findet kein Erörterungstermin statt.
Wenn die zuständige Stelle alle Umstände ermittelt hat, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, entscheidet sie über den Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate nach vollständigem Eingang aller notwendigen Unterlagen.
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlagen beginnen können.
- Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen
- Genehmigung für Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren beantragen
- Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren, das heißt ohne Beteiligung der Öffentlichkeit