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Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

Hamburg 99006045129000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000

Leistungsbezeichnung

Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Pflege (Synonym), Mutterschutz (Synonym), Elternzeit (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Beschäftigungsverbot (Synonym), Entlassung (Synonym), Kündigungsschutz (Synonym), Zulässigkeitserklärung (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.05.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Wenn Sie einer Person mit besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten, können Sie die Aufhebungen dieses Kündigungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
  • Frauen während der Schwangerschaft
  • Eltern in Elternzeit
  • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Zulassung zur Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz, wenn
  • ein triftiger Kündigungsgrund besteht,
  • Sie Arbeitnehmende, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen, beschäftigen,
  • Sie Arbeitnehmenden mit einem besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten und
  • Sie den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt haben.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer der entsprechenden Sachbearbeitung zusammen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über anfallende Bearbeitungsgebühren. Es gilt die Gebührenordnung des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes (GebOAS).

Verfahrensablauf

Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, müssen Sie vor der Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Zulässigkeitserklärung können Sie elektronisch über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:
Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Melden Sie sich über das Servicekonto Business an.
  • Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto in den Online Antrag übernommen.
  • Als antragstellende Person tragen Sie alle notwendigen Daten ein.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post.
Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:
  • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post.
  • Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

Bearbeitungsdauer

Die Beabeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Wochen bis 4 Wochen.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Frist

Sie benötigen die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz rechtswirksam aussprechen können.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Kündigung ist erst nach der Zustimmung der Behörde wirksam. Falsche Angaben im Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.
Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.

Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.

Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
                           
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

Kurztext

  • Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
  • Der besondere Kündigungsschutz besteht für
    • Frauen während der Schwangerschaft
    • Eltern in Elternzeit
    • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
  • Der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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