Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Integrationsamt (Synonym), Menschen mit Behinderung (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Gleichstellung (Synonym), Entlassung (Synonym), Kündigung (Synonym), Kündigungsschutz (Synonym), Schwerbehindert (Synonym), Zulässigkeit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.05.2022
Fachlich freigegeben durch
Integrationsamt
§ 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
§ 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html
§ 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
§ 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__171.html
§ 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__172.html
§ 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
§ 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__174.html
§ 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__175.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
§ 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html
§ 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
§ 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__171.html
§ 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__172.html
§ 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
§ 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__174.html
§ 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__175.html
Wenn Sie einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen kündigen möchten, müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung beim Integrationsamt beantragen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie einer Person, die diese Kriterien erfüllt, kündigen möchten, benötigen Sie vorab die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist ebenfalls unwirksam.
Sie benötigen die Zustimmung des Integrationsamtes unabhängig vom Kündigungsgrund (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt). Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Eine Zustimmung des Integrationsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen (ordentlich, außerordentlich, fristlos, Änderungskündigung).
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
- Die Person, der Sie kündigen möchten, hat eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung oder hat einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung gestellt.
- Sie haben einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund.
- Der Arbeitsplatz der zu kündigenden Person befindet sich in Hamburg.
Sie können den Antrag online oder schriftlich einreichen.
Wenn Sie die Zustimmung online beantragen möchten:
Wenn Sie die Zustimmung schriftlich beantragen möchten:
Wenn Sie die Zustimmung online beantragen möchten:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie melden sich über das Servicekonto Business an.
- Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
- Sie tragen alle notwendigen Kündigungsdaten ein und laden notwendige Unterlagen und Nachweise hoch.
- Das Integrationsamt prüft Ihren Antrag.
- Das Integrationsamt übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.
Wenn Sie die Zustimmung schriftlich beantragen möchten:
- Sie öffnen das entsprechende PDF-Formular und füllen es vollständig aus.
- Sie lassen den Antrag durch eine kündigungsberechtigte Person unterschreiben.
- Sie übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an das Integrationsamt.
- Das Integrationsamt prüft Ihren Antrag.
- Das Integrationsamt übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.
Die Bearbeitung eines Antrags auf ordentliche Kündigung dauert in der Regel einen Monat.
Bei Anträgen auf außerordentliche Kündigung trifft das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang.
Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung beabsichtigen, muss Ihr Antrag spätestens zwei Wochen, nachdem Sie von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben, beim Integrationsamt eingegangen sein.
Eine außerordentliche Kündigung müssen Sie unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) nach Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen.
Eine ordentliche Kündigung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen.
Sie benötigen keine Zustimmung, wenn die schwerbehinderte oder gleichgestellte Person
- selbst kündigt,
- das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet (zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Befristung),
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans hat und der Kündigung nicht widersprochen wird,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitgebenden eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird.
Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.
Wer eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person kündigen möchte, benötigt die Zustimmung des Integrationsamtes.
Eine ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Wenn es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gibt, muss diese ebenfalls am Kündigungsprozess beteiligt werden.
Wer eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person kündigen möchte, benötigt die Zustimmung des Integrationsamtes.
Eine ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Wenn es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gibt, muss diese ebenfalls am Kündigungsprozess beteiligt werden.