Sperrzeit Aufhebung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Außengastronomie (Synonym), Gastronomie (Synonym), Restaurant (Synonym), Gaststätten (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Schankwirtschaften (Synonym), Speisewirtschaften (Synonym), Schaustellungen (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Kneipen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.06.2022
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SperrZeitVHA2003pELS
Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SperrZeitVHA2003pELS
Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
In der Freien und Hansestadt gilt für Gaststätten und Kneipen von Sonntag- bis Donnerstagnacht eine Sperrzeit von 05.00 bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit müssen die gastronomischen Betriebe schließen.
Für Musikaufführungen, Schaustellungen und andere unterhaltende Veranstaltungen gilt die tägliche Sperrzeit von 24:00 - 06:00 Uhr.
Am Silvesterabend sowie zum 01. und 02. Mai gelten diese Sperrzeiten nicht. Wenn Ihr Betrieb Teil eines Volksfestes oder eines Marktes ist, gilt für Sie diese Sperrzeit auch nicht.
Die Sperrzeiten sollen die Allgemeinheit vor andauernder Lärmbelästigung schützen.
Sie können eine Ausnahme beantragen. Eine Einschränkung müsste im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem „öffentlichen Bedürfnis“ an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich dazulegen.
In der Freien und Hansestadt gilt für Gaststätten und Kneipen von Sonntag- bis Donnerstagnacht eine Sperrzeit von 05.00 bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit müssen die gastronomischen Betriebe schließen.
Für Musikaufführungen, Schaustellungen und andere unterhaltende Veranstaltungen gilt die tägliche Sperrzeit von 24:00 - 06:00 Uhr.
Am Silvesterabend sowie zum 01. und 02. Mai gelten diese Sperrzeiten nicht. Wenn Ihr Betrieb Teil eines Volksfestes oder eines Marktes ist, gilt für Sie diese Sperrzeit auch nicht.
Die Sperrzeiten sollen die Allgemeinheit vor andauernder Lärmbelästigung schützen.
Sie können eine Ausnahme beantragen. Eine Einschränkung müsste im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem „öffentlichen Bedürfnis“ an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich dazulegen.
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besondere örtliche Verhältnisse dargelegt werden.
Wenn Sie eine Aufhebung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse zur Aufhebung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen.
- Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
- In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
- Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
- Generelle Sperrzeit in Hamburg zwischen 05.00 - 06.00 Uhr.
- Für Schank- und Speisewirtschaften gibt es keine Sperrzeiten zu folgenden Tagen:
- In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag
- In den Nächten zum 01. Januar, sowie 01. und 02. Mai
- Sperrzeit für Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien von 24.00 - 06.00 Uhr.
- Eine Sperrzeit besteht nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten.
- Eine Aufhebung der Sperrzeit ist auf Antrag möglich.
- Der Antragssteller muss hierfür ein „öffentlichen Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse darlegen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service