Verkehrsraumeinschränkung Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
Baustelle (Synonym), Baumaßnahmen (Synonym), Genehmigung (Synonym), Straßensperrung (Synonym), Gehwegsperrung (Synonym), Beschilderung (Synonym), Verkehrsraumeinschränkung (Synonym), Verkehrsrechtliche Anordnung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.06.2022
Fachlich freigegeben durch
Verkehr (BVM)
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes nach sich zieht, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Wenn Sie den öffentlichen Verkehrsraum einschränken oder für eine Sondernutzung gebrauchen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Das gilt zum Beispiel für Straßenbaumaßnahmen, aber auch für das Aufstellen von Gerüsten, das Lagern von Baumaterialien oder die Durchführung von Veranstaltungen. Bevor Sie mit den Arbeiten beginnen, müssen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung (Erlaubnis zur Verkehrseinschränkung) bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist nicht nur bei einer Sperrung der Fahrbahn erforderlich, sondern auch, wenn die Arbeiten Auswirkungen auf Rad- oder Gehwege haben. Die zuständige Stelle legt im Rahmen des Verfahrens fest, welche Absperrungen und Kennzeichen Sie gegebenenfalls aufstellen müssen und wie der Verkehr zu regeln beziehungsweise umzuleiten ist.
- Maßstabsgerechter Lageplan
- Verkehrszeichenplan (optional)
- Umleitungsplan (optional)
- Erläuterung zum Bauvorhaben und dessen Ablauf (optional)
- Signallage- oder Signalzeichenplan (optional)
- Sie weisen ein berechtigtes Interesse nach.
- Sie schränken die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie haben das Zertifikat „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS).
Gebühr:
30€ - 201€
30,30 EUR - 200,60 EUR
Die Gebühr variiert je nach Dauer und Umfang der Erlaubnis.
Die Gebühr variiert je nach Dauer und Umfang der Erlaubnis.
- Sie reichen den Antrag schriftlich, elektronisch oder über den Online-Dienst ein und legen die erforderlichen Unterlagen vor.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und beziehen, sofern erforderlich, weitere Stellen mit ein.
- Nach der Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid. Der Genehmigungsbescheid enthält für Sie die verkehrsrechtliche Anordnung. Sie können nun die Maßnahme im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung durchführen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von circa 2 Wochen rechnen. Die Bearbeitungszeit für umfangreiche Maßnahmen fällt in der Regel höher aus.
- Handelt es sich bei der beantragten Verkehrsraumeinschränkung um eine Arbeitsstelle, müssen Sie einen Bauleiter beziehungsweise eine Bauleiterin benennen.
- Wenn die Maßnahme einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als in Ihrem Antrag angegeben, müssen Sie vor Ablauf der genehmigten Zeit die Verlängerung beantragen.
- Die antragsstellende Person muss die Öffentlichkeit über die Maßnahme informieren.
- Bei einer Notmaßnahme (Havarie) wenden Sie sich direkt an die zuständige Polizeistelle.
- Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn der öffentliche Verkehrsraum eingeschränkt oder für eine Sondernutzung genutzt werden soll.
- Straßenbaumaßnahmen
- Aufstellen von Gerüsten
- Lagern von Baumaterialien
- Durchführung von Veranstaltungen
- Vor Beginn der Arbeiten muss eine verkehrsrechtliche Anordnung (Erlaubnis zur Verkehrseinschränkung) bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist nicht nur bei einer Sperrung der Fahrbahn erforderlich, sondern auch bei Auswirkungen auf Rad- oder Gehwege.
- Die zuständige Stelle legt fest, welche Absperrungen und Kennzeichen aufgestellt werden müssen und wie der Verkehr zu regeln oder umzuleiten ist.