Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme
Inhalt
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) mitteilen
Begriffe im Kontext
Geldwäsche (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Hinweisgebersystem (Synonym), Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (Synonym), Whistleblower (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.09.2022
Fachlich freigegeben durch
Rechtsamt (Eimsbüttel)
§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie dies als Hinweis anonym der zuständigen Behörde mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz, wie beispielsweise Steuerhinterziehung, besitzen, können Sie diese anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Ihr Hinweis leistet einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Sie können die Meldung zu einem potenziellen oder tatsächlichen Verstoß schriftlich oder online einreichen.
Schriftliches Verfahren:
Verfassen Sie eine schriftliche Meldung zu einem potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.
Falls verfügbar, fügen Sie relevante Beweise oder Nachweise bei.
Reichen Sie die Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anonym ein.
Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die Hinweise.
Liegen Kontaktdaten vor, kann die Behörde Rückfragen stellen.
Bei anonymer Meldung wird die Bearbeitung ohne Rücksprache fortgesetzt.
Falls Hinweise auf eine Straftat vorliegen, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergeleitet.
Online Verfahren:
Melden Sie sich im entsprechenden Online-Dienst an.
Wählen Sie über eine Branchensuche die zuständige Aufsichtsbehörde aus.
Erfassen Sie Ihre Meldung anonym oder unter freiwilliger Angabe Ihrer Kontaktdaten.
Sie haben die Möglichkeit, Nachweise und Beweise hochzuladen.
Nach Abschluss der Meldung erhalten Sie eine Referenznummer.
Zusätzlich können Sie einen anonymen Postkasten einrichten, um sicher mit der Behörde zu kommunizieren.
Im anonymen Postkasten werden Rückfragen und der Bearbeitungsstand Ihrer Meldung bereitgestellt.
Schriftliches Verfahren:
Verfassen Sie eine schriftliche Meldung zu einem potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.
Falls verfügbar, fügen Sie relevante Beweise oder Nachweise bei.
Reichen Sie die Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anonym ein.
Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die Hinweise.
Liegen Kontaktdaten vor, kann die Behörde Rückfragen stellen.
Bei anonymer Meldung wird die Bearbeitung ohne Rücksprache fortgesetzt.
Falls Hinweise auf eine Straftat vorliegen, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergeleitet.
Online Verfahren:
Melden Sie sich im entsprechenden Online-Dienst an.
Wählen Sie über eine Branchensuche die zuständige Aufsichtsbehörde aus.
Erfassen Sie Ihre Meldung anonym oder unter freiwilliger Angabe Ihrer Kontaktdaten.
Sie haben die Möglichkeit, Nachweise und Beweise hochzuladen.
Nach Abschluss der Meldung erhalten Sie eine Referenznummer.
Zusätzlich können Sie einen anonymen Postkasten einrichten, um sicher mit der Behörde zu kommunizieren.
Im anonymen Postkasten werden Rückfragen und der Bearbeitungsstand Ihrer Meldung bereitgestellt.
Geldwäsche ermöglicht es, illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Meldungen zu solchen potenziellen oder tatsächlichen Verstößen können Sie schriftlich oder digital formlos einreichen.
Die schriftliche Meldung zu einem potenziellen Verstoß oder tatsächlichen Verstoß können Sie
per Post, über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder durch einen Anwalt einreichen.
In Hamburg gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. In der unteren Tabelle sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten je Unternehmensbranche aufgelistet.
Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihre Meldung zum Beispiel über die Serviceportale der Bundesländer ermitteln: Wählen Sie über eine Branchensuche die zuständige Aufsichtsbehörde aus, die automatisch ermittelt wird.
Nach Abschluss Ihrer Meldung erhalten Sie eine Referenznummer und die Möglichkeit,
über einen anonymen Postkasten sicher mit der Behörde zu kommunizieren.
Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Die Bearbeitungszeit ist für Sie als hinweisgebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
Bitte beachten Sie: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ist nicht dasselbe wie eine Verdachtsmeldung, die Sie verpflichtend an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll senden müssen. Wenn Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, einen Verdacht zu melden, müssen Sie dies direkt bei der FIU tun.
Zuständigkeiten je nach Unternehmensbranche:
Finanzbehörde:
Meldungen zu solchen potenziellen oder tatsächlichen Verstößen können Sie schriftlich oder digital formlos einreichen.
Die schriftliche Meldung zu einem potenziellen Verstoß oder tatsächlichen Verstoß können Sie
per Post, über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder durch einen Anwalt einreichen.
In Hamburg gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. In der unteren Tabelle sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten je Unternehmensbranche aufgelistet.
Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihre Meldung zum Beispiel über die Serviceportale der Bundesländer ermitteln: Wählen Sie über eine Branchensuche die zuständige Aufsichtsbehörde aus, die automatisch ermittelt wird.
Nach Abschluss Ihrer Meldung erhalten Sie eine Referenznummer und die Möglichkeit,
über einen anonymen Postkasten sicher mit der Behörde zu kommunizieren.
Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Die Bearbeitungszeit ist für Sie als hinweisgebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
Bitte beachten Sie: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ist nicht dasselbe wie eine Verdachtsmeldung, die Sie verpflichtend an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll senden müssen. Wenn Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, einen Verdacht zu melden, müssen Sie dies direkt bei der FIU tun.
Zuständigkeiten je nach Unternehmensbranche:
Finanzbehörde:
- Finanzamt Hamburg-Nord: Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine
- Landgericht Hamburg: Aufsicht über Notarinnen / Notare
- Amtsgericht: Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände
- Aufsicht Glücksspiel
- Aufsicht über Buchmacherinnen / Buchmacher
- Aufsicht über:
- Güterhändlerinnen / Güterhändler
- Kunstvermittlerinnen / Kunstvermittler
- Kunstlagerhalterinnen / Kunstlagerhalter
- Immobilienmaklerinnen / Immobilienmakler
- Dienstleisterinnen / Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
- Treuhänderinnen / Treuhänder
- Versicherungsvermittlerinnen / Versicherungsvermittler
- Finanzunternehmen
Melden Sie anonym potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, wie Steuerhinterziehung, an die zuständige Aufsichtsbehörde. So helfen Sie, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service