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Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Löschung

Hamburg 99058017064000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058017064000

Leistungsbezeichnung

Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Löschung

Leistungsbezeichnung II

Löschung aus dem Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksähnliches Gewerbe, Eintragung (Synonym), Zulassungsfreies Handwerk, Eintragung (Synonym), Sticker (Synonym), Fahrzeugverwerter (Synonym), Feinoptiker (Synonym), Flechtwerkgestalter (Synonym), Fleckteppichhersteller (Synonym), Fleischzerleger (Synonym), Flexografen (Synonym), Fotografen (Synonym), Galvaniseure (Synonym), Gebäudereiniger (Synonym), Geigenbauer (Synonym), Gerber (Synonym), Getränkeleitungsreiniger (Synonym), Graveure (Synonym), Handschuhmacher (Synonym), Handzuginstrumentenmacher (Synonym), Holzbildhauer (Synonym), Holzblasinstrumentenmacher (Synonym), Holzblockmacher (Synonym), Holzreifenmacher (Synonym), Holzschindelmacher (Synonym), Holzschuhmacher (Synonym), Keramiker (Synonym), Klavierstimmer (Synonym), Klöppler (Synonym), Korbgestalter (Synonym), Kosmetiker (Synonym), Kunststopfer (Synonym), Kürschner (Synonym), Kuttler (Synonym), Mälzer (Synonym), Maskenbildner (Synonym), Maßschneider (Synonym), Metallbildner (Synonym), Metallblasinstrumentenmacher (Synonym), Modellbauer (Synonym), Modisten (Synonym), Muldenhauer (Synonym), Müller (Synonym), Plisseebrenner (Synonym), Posamentierer (Synonym), Rammgewerbe (Synonym), Requisiteure (Synonym), Schirmmacher (Synonym), Schlagzeugmacher (Synonym), Schneidwerkzeugmechaniker (Synonym), Schnellreiniger (Synonym), Schuhmacher (Synonym), Segelmacher (Synonym), Siebdrucker (Synonym), Speiseeishersteller (Synonym), Steindrucker (Synonym), Stoffmaler (Synonym), Stricker (Synonym), Tankschutzbetriebe (Synonym), Teppichreiniger (Synonym), Textilgestalter (Synonym), Textilreiniger (Synonym), Theaterkostümnäher (Synonym), Theatermaler (Synonym), Theaterplastiker (Synonym), Uhrmacher (Synonym), Vergolder (Synonym), Wachszieher (Synonym), Weber (Synonym), Weinküfer (Synonym), Zupfinstrumentenmacher (Synonym), Holz- und Bautenschützer (Synonym), Fuger (im Hochbau) (Synonym), Glas- und Porzellanmaler (Synonym), Gold- und Silberschmiede (Synonym), Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung (Synonym), Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) (Synonym), Innerei-Fleischer (Synonym), Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) (Synonym), Klavier- und Cembalobauer (Synonym), Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) (Synonym), Metall- und Glockengießer (Synonym), Metallsägen-Schärfer (Synonym), Metallschleifer und Metallpolierer (Synonym), Rohr- und Kanalreiniger (Synonym), Sattler und Feintäschner (Synonym), Textil-Handdrucker (Synonym), Anlage B Handwerksordnung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Wirtschaftsordnung

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: § 18 Handwerksordnung (HwO)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html


Bezeichnung: Anlage B - Handwerksähnliche Gewerbe, Handwerksordnung (HwO)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html

Teaser

Wenn Sie im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und Sie den Betrieb aufgeben, müssen Sie Ihren Eintrag bei der zuständigen Handwerkskammer löschen lassen.

Volltext

Für die Löschung eines Betriebs aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes stellen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer einen Antrag auf Löschung. 

Gründe für eine Löschung sind unter anderem:
  • Aufgabe Ihres Gewerbebetriebes (auch aus wirtschaftlichen Gründen)
  • Betriebsumgründung/Rechtsformwechsel 
  • Tod des Betriebsinhabers oder Betriebsübergabe an einen neuen Betriebsinhaber
  • Verlegung des Betriebes in einen anderen Handwerkskammer-Bezirk 
Die Löschung kann frühestens mit dem Tag des Bekanntwerdens der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit (Posteingang des Antrags) erfolgen. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich. 
Die Löschung erfolgt von Amtswegen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind und kein Löschungsantrag gestellt wurde zum Beispiel bei Ablauf einer befristeten Ausnahmebewilligung, bei Vorlage einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung oder bei nicht nachgewiesener Selbständigkeit.
Mit vollzogener Löschung erlischt die Berechtigung, das betreffende zulassungsfreie Handwerk bzw. handwerksähnliche Gewerbe auszuüben.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung 
  • Original der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte

Voraussetzungen

Sie sind im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes bei der Handwerkskammer eingetragen.

Kosten

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Löschung aus dem "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes“. Je nach Angebot der Handwerkskammer steht das Meldeformular online bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen. 
  • Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen "Einheitlichen Ansprechpartner" abzuwickeln.
Nach Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt die Löschung aus dem „Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes“.

Bearbeitungsdauer

3-4 Wochen

Frist

Keine

Hinweise

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Widerspruch
 

Kurztext

  • Löschung aus dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes 
  • Wird der Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe aufgegeben bzw. in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt oder liegen die Voraussetzungen zur Ausübung eines selbständigen Handwerkbetriebes als stehendes Gewerbe nicht mehr vor, muss bei der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer die Löschung aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erfolgen.
  • Antrag auf Löschung aus dem "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes".
  • Je Handwerkskammer steht das Meldeformular online bereit. Es ist auch eine persönliche Abgabe vor Ort möglich.
  • Abwicklung ist auch über einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner) möglich.
  • Die Löschung erfolgt von Amtswegen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind und kein Löschungsantrag gestellt wurde.
  • Die Definition von zulassungsfreiem Handwerk oder handwerksähnlichem Gewerbe finden sich in § 18 Abs. 2 (Handwerksordnung (HwO) und den in dem Verzeichnis der Anlage B der Handwerksordnung gelisteten Berufen.
Zuständige Behörde: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Hauptsitz des Handwerksbetriebs ist.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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