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Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung

Hamburg 99080017001000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080017001000

Leistungsbezeichnung

Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Luftverkehr (Synonym), Sicherheitsüberprüfung (Synonym), Flughafensicherheit (Synonym), Luftsicherheit (Synonym), Sicherheitsbereich (Synonym), Zuverlässigkeitsüberprüfung (Synonym), ZÜP (Synonym), Sicherheitspersonal (Synonym), Zugangsberechtigung am Flughafen (Synonym), Zugang (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Luftsicherheit

Handlungsgrundlage

§ 10 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__10.html

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R1998

Teaser

Wenn Sie in Sicherheitsbereichen eines Flughafens arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Dazu gehören beispielsweise ein Flughafenausweis und eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung. Zusätzlich sind verschiedene Schulungen erforderlich.

Volltext

Wenn Sie in einem Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung, die in der Regel als Flughafenausweis ausgestellt wird. Dieser berechtigt Sie, sich unbegleitet in den für Ihre Arbeit relevanten Bereichen zu bewegen. Der Ausweis darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Bei Verlust oder Diebstahl müssen Sie dies unverzüglich der Ausgabestelle melden.
Keine Zugangsberechtigung ist nötig, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der Eingangshalle.
Die Zugangsberechtigung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der zuständigen Stelle. Sie gilt für Personen, die regelmäßig Sicherheitsbereiche betreten müssen, wie zum Beispiel:
  • Sicherheitskontrollpersonal,
  • Abfertigungsmitarbeitende,
  • Transportpersonal oder
  • Luftfrachtkontrollpersonal.
Zu den Sicherheitsbereichen zählen:
  • Aufenthaltsbereiche für kontrollierte Fluggäste,
  • Bereiche für kontrolliertes Gepäck sowie
  • Zonen für Flugzeuge zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen.
Die Regelung betrifft unter anderem Pilotinnen und Piloten, Flugschülerinnen und -schüler, Lieferanten, Händler und Reinigungsunternehmen. Wenden Sie sich für die Antragstellung an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Beidseitige Kopie des Personalausweises oder Kopie des Reisepasses
  • Nachweise über absolvierte Schulungen
  • Bescheid über eine bereits bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls vorhanden)
  • Soweit verfügbar: Kopie des Bescheids einer vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung
Beachten Sie die jeweiligen Informationsblätter Ihrer zuständigen Stelle oder erkundigen Sie sich direkt bei der Luftsicherheitsbehörde, welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung und müssen die erforderlichen Schulungen erfolgreich absolviert haben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich. In der Regel beantragen Sie beide gleichzeitig, es sei denn, Sie haben bereits eine gültige Überprüfung durchlaufen.

Schriftliches Verfahren:
  1. Formularbeschaffung: Das Antragsformular für den Flughafenausweis und die Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber, der Ausweisstelle des Flughafens oder online.
  2. Antrag ausfüllen: Füllen Sie das Formular vollständig aus und lassen Sie es von Ihrem Arbeitgeber bestätigen.
  3. Einreichung des Antrags: Reichen Sie den Antrag selbst oder über Ihren Arbeitgeber beim Flughafenbetreiber ein.
  4. Prüfung: Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist, und leitet ihn an die zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter.
  5. Bescheid: Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls informiert, jedoch ohne detaillierte Begründung.
  6. Ausstellung: Bei positivem Ergebnis und ohne Hinderungsgründe durch den Flughafenbetreiber wird Ihnen der Flughafenausweis ausgestellt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Abholung: Der Flughafenausweis muss persönlich beim Flughafenbetreiber abgeholt werden.
Beachten Sie:
  • Der Flughafenausweis ist zeitlich befristet und nur für bestimmte Sicherheitsbereiche gültig.
  • Der Flughafenbetreiber kann die Zugangsberechtigung entziehen, falls später Gründe auftreten, zum Beispiel bei einer negativen Nachprüfung der Zuverlässigkeit.
  • Bei negativem Bescheid können Sie keinen Flughafenausweis erhalten, haben jedoch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Digitales Verfahren:
Für die Bundesländer Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist ein Online-Antrag seit 2022 möglich:
  1. Erstellen Sie ein kostenloses Service-Konto im Service-Portal Hamburg.
  2. Füllen Sie den Online-Antrag aus und laden Sie alle Nachweise hoch.
  3. Senden Sie den Antrag digital an die zuständige Luftsicherheitsbehörde.
  4. Für Beschäftigte: Drucken Sie das Antragsformular nach Abschluss aus, unterzeichnen es und senden es postalisch an die Behörde.
Die Luftsicherheitsbehörde übermittelt die relevanten Daten digital an den Flughafen und holt eine Bestätigung ein, dass Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
Die weiteren Schritte im digitalen Verfahren entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Tage bis 6 Wochen.

Frist

Stellen Sie den Antrag mindestens 1 Monat vor Ihrem Arbeitsantritt im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Je nach Flughafen können jedoch auch längere oder kürzere Fristen gelten. Erkundigen Sie sich dazu bei der zuständigen Stelle.

Hinweise

  • Es gibt entsprechende Formulare für den Antrag.
  • Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen.
  • Eine formlose Antragstellung ist nicht möglich.
  • Ein persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht erforderlich, außer bei der Abholung des Flughafenausweises.
  • Online-Dienste stehen zur Verfügung.
  • Die Zugangsberechtigung ist auf maximal 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Zugangsberechtigung kann entzogen werden, insbesondere wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes auftreten.

Rechtsbehelf

Widerspruch, gegebenenfalls je nach Bundesland sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Kurztext

  • Beschäftigte, wie 
    • Kontrollierende
    • Beschäftigte in der Abfertigung
    • Flughafenpersonal
    • Gewerbetreibende
    • Pilotinnen und Piloten
    • Flugschülerinnen und Flugschüler
    • Warenlieferanten
    • Reinigungskräfte
benötigen für nicht allgemein zugängliche Bereiche auf Flughäfen eine Zugangsberechtigung.
 
  • Voraussetzung für Zugangsberechtigung ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. 
  • Zugangsberechtigung und Zuverlässigkeitsüberprüfung werden deshalb meist gleichzeitig beantragt.
  • Antragsstellung vor dem Arbeitsantritt bei Luftsicherheitsbehörde oder beim Flughafenbetreiber
  • Gültigkeit: maximal 5 Jahre

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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