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Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften Zulassung

Hamburg 99080112007000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080112007000

Leistungsbezeichnung

Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Zertifizierung (Synonym), Prüfung (Synonym), Luftsicherheitsbehörde (Synonym), Sicherheitspersonal (Synonym), Luftsicherheitskontrollkräfte (Synonym), Zugangskontrollkräfte (Synonym), Schulung im Luftsicherheitsbereich (Synonym), Schulungsbescheinigung (Synonym), Flugplatzbetreiber (Synonym), Luftsicherheits-Schulungsverordnung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Luftsicherheit

Handlungsgrundlage

§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
 
Kapitel 11.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
 
§ 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html

Teaser

Wenn Sie eine Luftsicherheitskontrollkraft zertifizieren lassen möchten, können Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Volltext

Nur zertifizierte Personen dürfen als Luftsicherheitskontrollkräfte eingesetzt werden. Den Antrag auf Zertifizierung stellen Sie online bei der zuständigen Stelle. Nach der Schulung erfolgen schriftliche und praktische Prüfungen. Bei Bestehen erhalten die Teilnehmenden einen Zertifizierungsnachweis. Eine Kopie des Nachweises wird Ihnen bereitgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Liste aller Schulungs- oder Prüfungsteilnehmenden
  • Zertifizierungsurkunde des Ausbildenden
  • Erfolgreich absolvierte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz

Voraussetzungen

  • Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Schulungsbeginns.
  • Sie sind körperlich und mental für die Tätigkeit als Luftsi-cherheitskontrollkraft geeignet.

Kosten

  • Zertifizierung zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen: 300,00 Euro
  • Zertifizierung zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung eines praktischen Prüfungsteils oder Ablegung nur des praktischen Prüfungsteils: 250,00 Euro

Die Gebühren richten sich nach der zentralen Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV).

Verfahrensablauf

  • Sie melden als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister den Schulungsbedarf für Luftsicherheitskontrollkräfte bei der zuständigen Stelle und übermitteln eine Teilnehmerliste. Dabei bestätigen Sie, dass eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz vorliegt.
  • Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen, einschließlich der Teilnehmerliste und der Zuverlässigkeitsüberprüfungen.
  • Der Sicherheitsdienstleister führt die Schulung durch und reicht den Schulungsnachweis bei der zuständigen Stelle ein.
  • Der Sicherheitsdienstleister beantragt über den Flugplatzbetreiber die Prüfungsabnahme für die Schulungsteilnehmenden.
  • Spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin übermittelt der Sicherheitsdienstleister eine namentliche Aufstellung der Prüflinge und die Schulungsnachweise an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle bildet einen Prüfungsausschuss und führt die schriftliche sowie praktische Prüfung durch.
  • Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil abgeschlossen sein. Sie umfasst die Auswertung von Röntgenbildern sowie die Kontrolle von Personen, Fahrzeugen und Waren.
  • Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmenden die Zertifizierungsnachweise. Eine Kopie wird dem Flugplatzbetreiber ausgehändigt.
  • Die zuständige Stelle erstellt einen Gebührenbescheid und sendet diesen an den Flugplatzbetreiber.
Online-Beantragung:
  • Sie rufen den Online-Dienst auf.
  • Sie wählen die Antragsart „Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen denen der schriftlichen Beantragung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 10 Wochen.

Frist

Keine

Hinweise

  • Es sind keine speziellen Formulare für die Beantragung erforderlich.
  • Die Antragstellung in Schriftform ist notwendig.
  • Sie können den Antrag formlos stellen.
  • Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
  • Für die Beantragung steht ein Online-Dienst zur Verfügung.
  • Die Zertifizierung ist für drei Jahre gültig.
  • Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine Rezertifizierung alle drei Jahre erforderlich.

Rechtsbehelf

  • Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVfG)
  • Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung

Kurztext

  • Um Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen zu können, müssen Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister die betroffenen Mitarbeitenden schulen.
  • Die Schulungen müssen der Luftsicherheitsbehörde gemeldet und die Teilnehmenden im Anschluss an die Schulung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde geprüft werden.
  • Der Zertifizierungsnachweis wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ausgestellt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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