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Zertifizierung von Sicherheitspersonal Abnahme

Hamburg 77000000008574 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

77000000008574

Leistungsbezeichnung

Zertifizierung von Sicherheitspersonal Abnahme

Leistungsbezeichnung II

Zertifizierung von Sicherheitspersonal beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Zertifizierung (Synonym), Luftsicherheitsbehörde (Synonym), Sicherheitspersonal (Synonym), Zugangskontrollkräfte (Synonym), Schulung im Luftsicherheitsbereich (Synonym), DVO (EU) 2015/1998 (Synonym), Personal für Überwachungen (Synonym), Personal für Streifengänge (Synonym), Flughafenbetreiber (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Luftsicherheit

Handlungsgrundlage

§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html
 
Nr. 11.2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
 
§ 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html

Teaser

Wenn Sie Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge  im Luftsicherheitsbereich zertifizieren lassen möchten, können Sie dies bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen.

Volltext

  • Flugplatzbetreiber müssen Sicherheitspersonal schulen
  • Die spezifische Schulung von Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen umfasst die im modularen Schulungssystem hinterlegten Kompetenzen.
  • Die Ausbildenden führen während oder nach der Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die in der Schulungsbescheinigung dokumentiert ist. Nach Vorlage der Schulungsbescheinigung stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Flugplatzbetreibers oder des Sicherheitsdienstleisters einen Zertifizierungsnachweis aus.
  • Zertifiziertes Sicherheitspersonal muss ab Beginn der Zertifizierung innerhalb von 5 Jahren eine Fortbildung/Auffrischungsschulung nachweisen.
  • Die Schulung als Sicherheitspersonal umfasst theoretische, praktische und einsatzspezifische Elemente.
  • Dabei muss das Sicherheitspersonal die erforderlichen Erfahrungen und Befähigung in folgenden Themenbereichen erweisen: 
  • Sicherheitsverfahren,
    • Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Zugangskontrollsysteme 
    • Kenntnis der Genehmigungen, einschließlich Flughafenausweise und Fahrzeugausweise, die zum Zugang zu den Bereichen der Luftseite berechtigen, sowie Fähigkeit, diese Zulassungen zu erkennen
    • Kenntnis der Verfahren für Streifengänge, das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen 
    • Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
    • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
    • Kenntnis der Sofortmaßnahmen, zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen.
  • Nur mit dem Zertifizierungsnachweis ist es gestattet als Zugangskontrollkraft sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge im Luftsicherheitsbereich tätig zu sein.
     

Erforderliche Unterlagen

  • Liste aller Schulungsteilnehmenden
  • Zertifizierungsurkunde des Ausbildenden

Voraussetzungen

  • Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Schulungsbeginns.
  • Sie haben einen Schulungsnachweis.
  • Sie sind körperlich und mental für die Tätigkeit als Sicher-heitspersonal geeignet.

Kosten

von 20 bis zu 40 Euro
Gebühren nach zentraler Verordnung - Luftsicherheitsgebührenverodnung (LuftSiGebV)

Verfahrensablauf

Die Zertifizierung von Sicherheitspersonal können Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister schriftlich oder online bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen. 
Wenn Sie die Zertifizierung von Sicherheitspersonal schriftlich anmelden wollen:
  • Flughafenbetreiber oder Sicherheitsdienstleister melden den Bedarf für die Schulung als Sicherheitspersonal bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
  • Sicherheitsdienstleister führen die Schulung durch.
  • Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister führen die Schulung durch und übermitteln im Anschluss den Schulungsnachweis zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung an die zuständige Luftsicherheitsbehörde.
  • Ihre zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft Ihren Antrag und die Schulungsnachweise und stellt im Anschluss daran die entsprechenden Zertifizierungsnachweise aus.
  • Der Flugplatzbetreiber erhält die Zertifizierungsnachweise in Kopie. 
  • Erstellung des Gebührenbescheids.
Wenn Sie die Zertifizierung von Sicherheitspersonal online anmelden wollen:
  • Sie rufen den Online-Dienst auf.
  • Sie wählen die Antragsart „Zertifizierung von Sicherheitspersonal“ aus.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

3 Tage bis 5 Tage
Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

Frist

Geltungsdauer 5 Jahre
Für die Rezertifizierung von Personal, die keine Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, gilt ein Rezertifizierungs-Intervall von fünf Jahren. Das betrifft die Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge (Sicherheitspersonal).

Hinweise

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz HmbVwVfG
Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung
 

Kurztext

  • Um Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge einsetzen zu können, müssen Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister die Mitarbeitende zuerst schulen.
  • Die Schulungsnachweise müssen der Luftsicherheitsbehörde vorgelegt und die Zertifizierung beantragt werden.
  • Der Zertifizierungsnachweis wird von der Luftsicherheitsbehörde ausgestellt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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