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Stiftungssatzung Änderung

Hamburg 99103002011000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103002011000

Leistungsbezeichnung

Stiftungssatzung Änderung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Änderung der Satzung (Synonym), Satzungsänderungsbeschluss (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Stiftungsaufsicht

Teaser

Wenn Sie die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung ändern möchten, können Sie das nur unter bestimmten stiftungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde tun.

Volltext

Als zuständiges Stiftungsorgan können Sie sich dahingehend beraten und prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung gegeben sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Text der Satzungsänderungen
  • Begründung der einzelnen Änderungen
  • Beschluss der zuständigen Gremien
  • Nachweis über die Anhörung der Stifterin/des Stifters
  • ggf. weitere Unterlagen

Voraussetzungen

Sie können die Satzung einer Stiftung ändern, wenn die folgenden rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind:  
Gesetzlich ist geregelt, dass eine Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen kann, soweit 1. in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, 2. hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich nachhaltig geändert haben, und 3. der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht.
Der bei der Gründung der Stiftung in der Satzung verobjektivierte, historische Stifterwille darf den Satzungsänderungen nicht entgegenstehen.
Jede einzelne Satzungsänderung bedarf einer Begründung. Dabei gilt, dass die für eine Veränderung sprechenden sachlichen Gründe desto intensiver sein müssen, je tiefgreifender die Veränderung ist. Für tiefgreifende Satzungsänderungen, wie etwa Änderungen des Stiftungszwecks, müssen äußerst wichtige Bedürfnisse vorhanden sein.
Darüber hinaus müssen die jeweiligen Satzungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Bei steuerbegünstigten Stiftungen wird das zuständige Finanzamt von uns im Verfahren einbezogen, falls erforderlich.

Kosten

Für die Änderung der Stiftungssatzung fallen Verwaltungsgebühren an, die sich nach dem Aufwand richten und sich aus der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts ergeben.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung. Hierfür empfiehlt es sich zunächst eine Voranfrage zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit zu stellen. Dafür reichen Sie bitte den Text der geplanten Satzungsänderungen sowie eine Begründung für die einzelnen Änderungen ein. Wenn die geplanten Änderungen genehmigungsfähig sind, wird Ihnen dies mitgeteilt und Sie können die erforderlichen Gremienbeschlüsse herbeiführen. Ist die Stifterin/der Stifter am Leben, so soll er zuvor gehört werden. Die Beschlüsse würden dann anschließend eingereicht und durch die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde genehmigt. Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Je nach Aufwand.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Stiftungssatzung Änderung
  • Antragstellung durch Stiftung oder Bevollmächtigte;
  • gebührenpflichtig
  • bei kirchlichen Stiftungen ist darüber hinaus die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde notwendig
  • zuständige Behörde: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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