Stiftungssatzung Änderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Änderung der Satzung (Synonym), Satzungsänderungsbeschluss (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Stiftungsaufsicht
Wenn Sie die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung ändern möchten, können Sie das nur unter bestimmten stiftungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde tun.
Als zuständiges Stiftungsorgan können Sie sich dahingehend beraten und prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung gegeben sind.
- Text der Satzungsänderungen
- Begründung der einzelnen Änderungen
- Beschluss der zuständigen Gremien
- Nachweis über die Anhörung der Stifterin/des Stifters
- ggf. weitere Unterlagen
Sie können die Satzung einer Stiftung ändern, wenn die folgenden rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind:
Gesetzlich ist geregelt, dass eine Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen kann, soweit 1. in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, 2. hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich nachhaltig geändert haben, und 3. der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht.
Der bei der Gründung der Stiftung in der Satzung verobjektivierte, historische Stifterwille darf den Satzungsänderungen nicht entgegenstehen.
Jede einzelne Satzungsänderung bedarf einer Begründung. Dabei gilt, dass die für eine Veränderung sprechenden sachlichen Gründe desto intensiver sein müssen, je tiefgreifender die Veränderung ist. Für tiefgreifende Satzungsänderungen, wie etwa Änderungen des Stiftungszwecks, müssen äußerst wichtige Bedürfnisse vorhanden sein.
Darüber hinaus müssen die jeweiligen Satzungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Bei steuerbegünstigten Stiftungen wird das zuständige Finanzamt von uns im Verfahren einbezogen, falls erforderlich.
Gesetzlich ist geregelt, dass eine Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen kann, soweit 1. in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, 2. hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich nachhaltig geändert haben, und 3. der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht.
Der bei der Gründung der Stiftung in der Satzung verobjektivierte, historische Stifterwille darf den Satzungsänderungen nicht entgegenstehen.
Jede einzelne Satzungsänderung bedarf einer Begründung. Dabei gilt, dass die für eine Veränderung sprechenden sachlichen Gründe desto intensiver sein müssen, je tiefgreifender die Veränderung ist. Für tiefgreifende Satzungsänderungen, wie etwa Änderungen des Stiftungszwecks, müssen äußerst wichtige Bedürfnisse vorhanden sein.
Darüber hinaus müssen die jeweiligen Satzungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Bei steuerbegünstigten Stiftungen wird das zuständige Finanzamt von uns im Verfahren einbezogen, falls erforderlich.
Für die Änderung der Stiftungssatzung fallen Verwaltungsgebühren an, die sich nach dem Aufwand richten und sich aus der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts ergeben.
Sie stellen einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung. Hierfür empfiehlt es sich zunächst eine Voranfrage zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit zu stellen. Dafür reichen Sie bitte den Text der geplanten Satzungsänderungen sowie eine Begründung für die einzelnen Änderungen ein. Wenn die geplanten Änderungen genehmigungsfähig sind, wird Ihnen dies mitgeteilt und Sie können die erforderlichen Gremienbeschlüsse herbeiführen. Ist die Stifterin/der Stifter am Leben, so soll er zuvor gehört werden. Die Beschlüsse würden dann anschließend eingereicht und durch die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde genehmigt. Sie erhalten einen Bescheid.
- Stiftungssatzung Änderung
- Antragstellung durch Stiftung oder Bevollmächtigte;
- gebührenpflichtig
- bei kirchlichen Stiftungen ist darüber hinaus die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde notwendig
- zuständige Behörde: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz