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Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

Hamburg 99068007040000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068007040000

Leistungsbezeichnung

Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

Leistungsbezeichnung II

Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Berechtigungsscheine (Synonym), Jugendarbeitsschutzgesetz, Untersuchung (Synonym), Berechtigungsscheine, Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Synonym), Untersuchungsberechtigungsscheine für Jugendliche (Synonym), Untersuchungsberechtigungsscheine, Erstuntersuchung (Synonym), § 32 JArbSchG (Synonym), Untersuchungsberechtigungsscheine für Minderjährige (Synonym), Azubi unter 18 Jahren, Untersuchungsberechtigungsscheine (Synonym), Auszubildende unter 18 Jahren, Untersuchungsberechtigungsscheine (Synonym), Nachuntersuchungsberechtigungsschein nach §33 (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.

Volltext

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung, andere Beschäftigungsverhältnisse), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum. Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:
  • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Vorsprache des Sorgeberechtigten: Personalausweis oder Reisepass des Sorgeberechtigten.
Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Ihr alleiniger Wohnsitz liegt in Hamburg
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin in einem Hamburg Service - Standort für Einwohnerangelegenheiten Ihrer Wahl für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung).
  • Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Die Vertretung durch einen Eltern(teil) ist  möglich. Sie oder ggf. die gesetzlichen Vertreter können den Untersuchungsberechtigungsschein im Standort für Einwohnerangelegenheiten des Hamburg Service in Empfang nehmen.
  • Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
  • Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder welcher Ärztin Sie sich untersuchen lassen.
  • Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung des Arztes über die Durchführung der Untersuchung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

Bearbeitungsdauer

ca. 5 Minuten

Frist

  • Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
  • Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

Hinweise

Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:

  • Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde
  • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
  • Erhebungsbogen

Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
  • Jugendliche (15 bis 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen oder einer Beschäftigung nachgehen, müssen zuvor ärztlich untersucht werden
  • Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen
  • Die Kostenerstattung muss bei der Gemeinde beantragt werden
  • Für die Untersuchung hat der Jugendliche freie Arztwahl
  • Auf die Erstuntersuchung folgt nach 1 Jahr die erste Nachuntersuchung
  • zuständig für die Ausgabe: jeder Standort für Einwohnerangelegenheiten des Hamburg Service

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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