Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe
Inhalt
Begriffe im Kontext
Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Berechtigungsscheine (Synonym), Jugendarbeitsschutzgesetz, Untersuchung (Synonym), Berechtigungsscheine, Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Synonym), Untersuchungsberechtigungsscheine für Jugendliche (Synonym), Untersuchungsberechtigungsscheine, Erstuntersuchung (Synonym), § 32 JArbSchG (Synonym), Untersuchungsberechtigungsscheine für Minderjährige (Synonym), Azubi unter 18 Jahren, Untersuchungsberechtigungsscheine (Synonym), Auszubildende unter 18 Jahren, Untersuchungsberechtigungsscheine (Synonym), Nachuntersuchungsberechtigungsschein nach §33 (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.09.2022
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
- §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/BJNR009650976.html#BJNR009650976BJNG000801308
Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung, andere Beschäftigungsverhältnisse), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum. Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.
Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Vorsprache des Sorgeberechtigten: Personalausweis oder Reisepass des Sorgeberechtigten.
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Ihr alleiniger Wohnsitz liegt in Hamburg
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
- Sie vereinbaren einen Termin in einem Hamburg Service - Standort für Einwohnerangelegenheiten Ihrer Wahl für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung).
- Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Die Vertretung durch einen Eltern(teil) ist möglich. Sie oder ggf. die gesetzlichen Vertreter können den Untersuchungsberechtigungsschein im Standort für Einwohnerangelegenheiten des Hamburg Service in Empfang nehmen.
- Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
- Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder welcher Ärztin Sie sich untersuchen lassen.
- Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung des Arztes über die Durchführung der Untersuchung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
- Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
- Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:
- Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde
- Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
- Erhebungsbogen
Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
- Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen oder einer Beschäftigung nachgehen, müssen zuvor ärztlich untersucht werden
- Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen
- Die Kostenerstattung muss bei der Gemeinde beantragt werden
- Für die Untersuchung hat der Jugendliche freie Arztwahl
- Auf die Erstuntersuchung folgt nach 1 Jahr die erste Nachuntersuchung
- zuständig für die Ausgabe: jeder Standort für Einwohnerangelegenheiten des Hamburg Service
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service