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Pflegezulage für Kriegsopfer Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage

Hamburg 99076007128001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076007128001

Leistungsbezeichnung

Pflegezulage für Kriegsopfer Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage

Leistungsbezeichnung II

Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Blindheit (Synonym), Fremde Hilfe (Synonym), Hilflosigkeit (Synonym), Hirnschäden (Synonym), Kriegsopfer (Synonym), Pflegezulage (Synonym), Querschnittslähmung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.09.2022

Fachlich freigegeben durch

SI 531-alt

Handlungsgrundlage

§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__35.html

Versorgungsmedizinische-Verordnung (VersMedV)
http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html

Teaser

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.    

Volltext

Bitte beachten Sie: Die nachfolgende Auskunft basiert auf den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, das inzwischen außer Kraft getreten ist. Gleichartige Leistungen werden nun auf Grundlage des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erbracht. In Kürze können wir Ihnen auch hierzu nähere Informationen geben. Bis dahin wenden Sie sich bei diesbezüglichen Anliegen an die am Ende dieser Seite aufgeführte Stelle.

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.   

Hilflosigkeit wird zum Beispiel bei diesen als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen angenommen:   
  • Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • Hirnschäden, Anfall-Leiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Gesundheitsstörungen allein einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits    
Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage gelten die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze.   

Sie gelten als hilflos, wenn Sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe brauchen.   
Dies gilt auch, wenn:   
  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken-/Pflegekasse, falls vorhanden)   

Voraussetzungen

Hilflosigkeit muss vorliegen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel im Wege einer versorgungsärztlichen Begutachtung (unter Umständen im Rahmen eines Hausbesuchs).    

Bearbeitungsdauer

vom Einzelfall abhängig

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.    

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

Beschädigte Personen, die infolge der Schädigung hilflos sind, können eine monatliche Pflegezulage beantragen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze maßgebend.   

Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich. 

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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