Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition
Inhalt
Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition
Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition
Begriffe im Kontext
Sozialhilfe und Krankenkassenbeiträge (Synonym), Sozialhilfe und Krankenversicherung (Synonym), Sozialhilfe und Pflegeversicherung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.12.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 32 SGB X II Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__32.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__32.html
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und kranken- sowie pflegeversichert sind, können Sie diese Leistung erhalten.
Sie können diese Leistung gemäß § 32 SGBXII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, wenn Sie kranken- und pflegeversichert versichert sind und selbst Beiträge entrichten müssen.
- Wirtschaftliche Bedürftigkeit
- Bestehende Kranken- und Pflegeversicherung
- Stationäre Suchtherapie
Die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird im Rahmen der Antragsprüfung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung geprüft.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Diese Leistung gemäß § 32 SGBXII werden nur gewährt, wenn
- eine freiwillige oder private Krankenversicherung besteht und
- Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service