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Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition

Hamburg 99107055017001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107055017001

Leistungsbezeichnung

Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition

Leistungsbezeichnung II

Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sozialhilfe und Krankenkassenbeiträge (Synonym), Sozialhilfe und Krankenversicherung (Synonym), Sozialhilfe und Pflegeversicherung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.12.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 32 SGB X II Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__32.html

Teaser

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und kranken- sowie pflegeversichert sind, können Sie diese Leistung erhalten.

Volltext

Sie können diese Leistung gemäß § 32 SGBXII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, wenn Sie kranken- und pflegeversichert versichert sind und selbst Beiträge entrichten müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beitragsrechnung Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ggf. Versicherungsschein

Voraussetzungen

  • Wirtschaftliche Bedürftigkeit
  • Bestehende Kranken- und Pflegeversicherung
  • Stationäre Suchtherapie

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird im Rahmen der Antragsprüfung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung geprüft.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

keine 

Weiterführende Informationen

Hinweise

Keine 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Diese Leistung gemäß § 32 SGBXII werden nur gewährt, wenn
  • eine freiwillige oder private Krankenversicherung besteht und
  • Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Eimsbüttel

Formulare

nicht vorhanden

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