Zusatzleistungen Bewilligung für Auszubildende mit Kind
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ausbildungsförderung (Synonym), BAföG (Synonym), Bundesausbildungsförderungsgesetz (Synonym), BAföG Zusatzleistungen beantragen (Synonym), Kinderbetreuungszuschlag (BAföG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
22.11.2021
Fachlich freigegeben durch
BAföG FV FL
§ 14b Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__14b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__14b.html
Wenn Sie eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen und Sie ein Kind unter 14 Jahre haben, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzleistungen erhalten.
- Sie erhalten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschalen. Darüberhinausgehende Bedarfe erhalten Sie nur in Ausnahmefällen.
- Sie haben ein Kind, was noch nicht 14 Jahre alt ist? Dann können Sie als Zusatzleistung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 EUR erhalten. Die Zusatzleistung kann nur von einem Elternteil beantragt werden, wenn beide BAföG beziehen.
- Es handelt sich bei der Zusatzleistung um einen Zuschuss. Daher müssen Sie diesen nicht zurückzahlen. Bitte denken Sie daran, dass Sie den Zuschuss bei Ihrer Steuerklärung berücksichtigen (sofern Sie eine abgeben).
- Antrag für die Zusatzleistung „Kinderbetreuungszuschlag“: Formblatt 04
- Zusätzliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- Sie werden von Ihrem Amt informiert, wenn weitere Unterlagen nötig sind.
- Sie haben einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Sie haben ein Kind unter 14 Jahren, das in Ihrem Haushalt lebt
- Die Zusatzleistung ist mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) einzureichen. Dies sollte circa 2 Monate vor Beginn der Ausbildung passieren.
- Tritt eine Veränderung während der BAföG-Bewilligung ein (zum Beispiel Geburt des Kindes), bitte unverzüglich mitteilen (spätestens 3 Monate nach Eintritt der Änderung, damit die Zusatzleistung auch ab Änderungsmonat gewährt wird)
Es handelt sich bei der Zusatzleistung um einen Zuschuss. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden und kann ggf. bei Ihrer Steuerklärung berücksichtigt werden.
Zusatzleistungen Bewilligung für Auszubildende mit Kind
- Voraussetzung: Erhalt einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschalen
- Darüberhinausgehende Bedarfe nur in Ausnahmefällen bei:
- Erziehungsberechtigten mit Kindern unter 14 Jahren.
- Kann nur von einem Elternteil beantragt werden, wenn beide BAföG beziehen.
- Höhe des Zuschusses: 150 EUR monatlich. Muss nicht zurückgezahlt werden.
- Hinweis auf höhere Freibeträge bei Einkommen und Vermögen der Auszubildenden