Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Veränderung Unterhaltsvorschuss (Synonym), Wechsel Unterhaltsvorschuss (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.12.2023
Fachlich freigegeben durch
UV-Wandsbek
§6 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__6.html
www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__6.html
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.
Während Sie Unterhaltsvorschuss beziehen, müssen Sie der zuständigen Stelle alle Änderungen mitteilen, die wichtig für das Bestehen und den Umfang Ihres Anspruches sind. In der Regel handelt es sich dabei um Änderungen von Angaben, über die Sie bei der Beantragung des Unterhaltsvorschusses bereits Erklärungen abgegeben haben.
Beispiele für Änderungen:
Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen
- Sie ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).
Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
- Lohnabrechnungen
- Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
- Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)
- Sie informieren zuständige Stelle über den Eintritt von Änderungen und legen gegebenenfalls Nachweise vor.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung.
- Sie erhalten eine Mitteilung, wenn sich Änderungen am Unterhaltsvorschuss ergeben.
Die Bearbeitungsdauer ist Abhängig von Art, Umfang und Auswirkung der eingetretenen Änderung.
Es genügt nicht, wenn Sie den Eintritt einer Änderung einer anderen Stelle mitteilen, die für den Unterhaltsvorschuss aber nicht zuständig ist.
Wenn Sie eine Änderung absichtlich verschweigen oder fahrlässig nicht, beziehungsweise verspätet mitteilen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein, die strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem können an Sie gezahlte Leistungen von Ihnen zurückgefordert werden.
Wenn Sie eine Änderung absichtlich verschweigen oder fahrlässig nicht, beziehungsweise verspätet mitteilen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein, die strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem können an Sie gezahlte Leistungen von Ihnen zurückgefordert werden.
- Änderungen mitteilen, die wichtig für den Bezug von Unterhaltsvorschuss sind
- Änderungen, die wichtig für Unterhaltsvorschuss (Höhe oder Anspruch) sind, müssen zuständiger Stelle mitgeteilt werden
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service